Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_34/2025 KI-generiert

Rejection of Federal Supreme Court Revision Request for Lack of Procedural Grounds

Geschäftsnummer 4F_34/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 4D_119/2025 vom 7. August 2025 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Mit Eingabe vom 15. August 2025 ersucht der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 123 BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Rejection of Federal Supreme Court Revision Request for Lack of Procedural Grounds: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Schlagwörter

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Revision Revisionsgründe unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensverletzungen Urteilsvorschlag Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was denied because the revision request appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the applicant in the dispositive.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the respondent in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_34/2025

Urteil vom 22. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

Kreisgericht St. Gallen Einzelrichter,

Bohl 1, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. August 2025 (4D_119/2025 [Entscheid SS.2024.897-MTO/SG2ZE-FRP]).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 4D_119/2025 vom 7. August 2025 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein.

B. Mit Eingabe vom 15. August 2025 ersucht der Gesuchsteller um Revision dieses Urteils.

Erwägungen:

1. Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind dem Gesuchsteller aus seinen zahlreichen Gesuchen bestens bekannt (statt vieler Urteile 7F_28/2025 vom 17. Juli 2025 E. 1; 2F_10/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2; 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025 E. 1; jeweils den Gesuchsteller betreffend). Doch auch mit seiner neusten Eingabe genügt er diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Vielmehr schildert er bloss seine Sicht der Dinge und rügt eine Vielzahl von Bestimmungen, die das Bundesgericht bei seinem Nichteintretensentscheid vom 7. August 2025 verletzt haben soll. Der Gesuchsteller beruft sich hingegen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 - Art. 123 BGG, geschweige denn zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.

2. Soweit der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten aus dem Beschwerdeverfahren verlangt, ist ihm aus früheren Verfahren bekannt, dass dies im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. nur Urteil 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025 E. 3).

3. Der Antrag um Sistierung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Ohnehin legt der Gesuchsteller offensichtlich nicht hinreichend dar, warum das Verfahren hätte sistiert werden müssen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren mangels Einholung einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht St. Gallen, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.