Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_32/2025 KI-generiert

Dismissal of Revision Request for Insufficient Substantiation on Exhaustive Grounds

Geschäftsnummer 4F_32/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Mit Eingabe vom 7. August 2025 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 121 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 127 BGG; Dismissal of Revision Request for Insufficient Substantiation on Exhaustive Grounds: Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Schlagwörter

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Revision Revisionsgründe Rückzug des Revisionsgesuchs Verletzung von Verfahrensvorschriften Beweislosigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 Abs. 1 lit. a BGG

Although the cited article was invoked in the reasoning for non-admissibility, the operative clause does not directly cite it to make the final order; hence, based on strict rule application, it should be excluded as it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in order (2) for the imposition of court costs on the petitioner.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Cited in order (3) for the decision not to award party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_32/2025

Urteil vom 11. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Gesuchsgegner,

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer, Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Juni 2025

(4D_114/2025 [Entscheid BEZ.2025.19]).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.

Mit Eingabe vom 7. August 2025 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_114/2025 vom 30. Juni 2025.

Am 2. September 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).

3. Der Gesuchsteller führt unter Berufung auf "Art. 121 Abs. 1 lit. a BGG" verschiedene angebliche Verfahrensmängel und eine Verletzung zahlreicher Bestimmungen von Bundesgesetzen und der Bundesverfassung ins Feld, macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Insbesondere zeigt der Gesuchsteller nicht auf, inwiefern im bundesgerichtlichen Verfahren die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sein sollen (Art. 121 lit. a BGG). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.

Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

4. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann