Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_32/2024 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Revision Request

Geschäftsnummer 4F_32/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. November 2024 (4A_628/2024). Mit Urteil 4A_628/2024 vom 29. November 2024 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 erhobene Beschwerde nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Revision Request: November 2024 (4A_628/2024). Mit Urteil 4A_628/2024 vom 29. November 2024 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 erhobene Beschwerde nicht ein.

Schlagwörter

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Revision verspätete Leistung des Kostenvorschusses Frist für Kostenvorschuss verspätete Gebührenzahlung Rückzug des Revisionsgesuchs Revision eines Entscheids Verspätungsausschluss verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the procedural consequence (non-admission) when the cost advance was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the applicant based on the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used in the reasoning for not awarding party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_32/2024

Urteil vom 24. Februar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Gemeinde B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bieri,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Gegenstand

Revision; verspätete Leistung des Kostenvorschusses,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. November 2024 (4A_628/2024).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil 4A_628/2024 vom 29. November 2024 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 29. November 2024 ein.

2.

Der Gesuchsteller wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2024 aufgefordert, spätestens am 16. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen.

Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Januar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 7. Februar 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG ).

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann