Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_31/2024 KI-generiert

Dismissal of Motion for Revision for Untimely Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 4F_31/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 19. November 2024 trat das Bundesgericht auf die von der Gesuchstellerin erhobenen Beschwerden in den Verfahren 4A_471/2024 und 4A_547/2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 19. November 2024 ein.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs.4 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of Motion for Revision for Untimely Cost Advance Payment: Mit Urteil vom 19. November 2024 trat das Bundesgericht auf die von der Gesuchstellerin erhobenen Beschwerden in den Verfahren 4A_471/2024 und 4A_547/2024 nicht ein. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 19. November 2024 ein.

Schlagwörter

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Revision verspätete Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschussleistung Revision eines Entscheids Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zahlungsfrist Kostenauflage Zahlungseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This procedural rule was cited in conjunction with Art. 62 Abs. 3 BGG for the decision not to enter proceedings in the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was cited as the primary basis for the decision not to enter proceedings on the revision application due to the lack of proof of timely payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the applicant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This provision was applied to rule against awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_31/2024

Urteil vom 27. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch

Rechtsanwälte Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Revision; verspätete Leistung des Kostenvorschusses,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2024

(4A_471/2024 / 4A_547/2024).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 19. November 2024 trat das Bundesgericht auf die von der Gesuchstellerin erhobenen Beschwerden in den Verfahren 4A_471/2024 und 4A_547/2024 nicht ein.

Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 19. November 2024 ein.

2. Die Gesuchstellerin wurde mit Präsidialverfügung vom 29. November 2024 aufgefordert, spätestens am 16. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen.

Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 10. Januar 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

).

Die Verfügung vom 23. Dezember 2024 enthielt zudem den folgenden Hinweis:

"Der Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (

Art.48 Abs.4 BGG

). Bei einer Überweisung aus dem Ausland genügt die Belastung eines ausländischen Bank- oder Postkontos nicht, sondern muss der Betrag darüber hinaus innerhalb der Frist an die Schweizerische Post gelangen, mit den notwendigen Angaben zur Gutschrift auf das Postkonto der Bundesgerichtskasse.

Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags obliegt es der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei, der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist oder - bei einer Überweisung aus dem Ausland - wonach der Betrag innerhalb der Frist an die Schweizerische Post gelangt ist, mit den notwendigen Angaben zur Gutschrift auf das Postkonto der Bundesgerichtskasse. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (

Art. 62 Abs. 3 BGG

)."

Die Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2024 wurde als Gerichtsurkunde an die im Revisionsgesuch angegebene Adresse der Gesuchstellerin versandt und nach Ablauf der Abholfrist an das Bundesgericht zurückgesandt mit dem Vermerk, die Urkunde sei nicht abgeholt worden. Diese Verfügung gilt nach

Art. 44 Abs. 2 BGG

als zugestellt.

Der Kostenvorschuss wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse in der Folge am 17. Januar 2024, mithin erst nach Ablauf der angesetzten Nachfrist, gutgeschrieben.

3. Die Gesuchstellerin hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen, der Bundesgerichtskasse eine Bestätigung darüber einzureichen, dass der Betrag fristgerecht ihrem Post- bzw. Bankkonto belastet wurde.

Auf das Revisionsgesuch ist damit mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschussleistung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (

Art. 62 Abs. 3 und

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

).

4. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann