Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_30/2024 KI-generiert

Revision Request Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4F_30/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. November 2024 (4A_513/2024). Mit Urteil 4A_513/2024 vom 26. November 2024 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. September 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Revision Request Rejected for Insufficient Substantiation: November 2024 (4A_513/2024). Mit Urteil 4A_513/2024 vom 26. November 2024 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. September 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Schlagwörter

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Revision Revisionsgründe Schriftenwechsel Rückzug des Revisionsgesuchs ungenügend begründete Rüge Asylrevision strafrechtliches Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the applicant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny an award of party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_30/2024

Urteil vom 27. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Advokat Michael Oeschger,

Gesuchsgegner,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. November 2024 (4A_513/2024).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil 4A_513/2024 vom 26. November 2024 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. September 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_513/2024 vom 26. November 2024.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den

Art. 121-123 BGG

abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238

E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).

3.

Die Gesuchstellerin macht keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG

geltend, geschweige denn legt sie einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (

Art. 127 BGG ) - nicht einzutreten ist.

4.

Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG

der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann