Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_3/2017 KI-generiert

Petitioner's Revision of Cost Decision Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 4F_3/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute where one party initiated a conciliation procedure against the other, which was subsequently dismissed due to lack of jurisdiction by the local peace court, resulting in the applicant being ordered to pay the costs of the procedure. The applicant challenged this cost decision, but the higher court upheld the original ruling. Additionally, the applicant sought revision for the Supreme Court's earlier ruling that did not take their complaint into account. However, the Supreme Court found the revision request to be insufficiently substantiated and did not accept it, leading to the dismissal of the application for free legal assistance and stating that no costs would be charged or compensation awarded to the opposing party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Petitioner's Revision of Cost Decision Dismissed for Formal Defects: The applicant challenged this cost decision, but the higher court upheld the original ruling. Additionally, the applicant sought revision for the Supreme Court's earlier ruling that did not take their complaint into account. However, the Supreme Court found the revision request to be insufficiently substantiated and did not accept it, leading to the dismissal of the application for free legal assistance and stating that no costs would be charged or compensation awarded to the opposing party.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgesuch formeller Mangel Verneinung der Zuständigkeit Asylrevision verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for the appointment of free legal counsel due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court fees under exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny an award of party compensation as no corresponding expense was incurred.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_3/2017

Urteil vom 1. März 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts 4D_86/2016 vom 20. Januar 2017.

In Erwägung,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beim Friedensrichteramt der Stadt Winterthur ein Schlichtungsverfahren gegen den Gesuchsgegner einleitete;

dass das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur mit Verfügung vom 18. Juli 2016 auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und dem Gesuchsteller die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Gesuchsteller gegen den Kostenentscheid des Friedensrichteramts der Stadt Winterthur vom 18. Juli 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2016 abwies;

dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das obergerichtliche Urteil vom 16. November 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2017 nicht eintrat (Verfahren 4D_86/2016);

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Januar 2017 die Revision des Urteils 4D_86/2016 vom 20. Januar 2017 beantragt;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;

dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);

dass die Eingabe vom 26. Januar 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht;

dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden;

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann