Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_3/2013 KI-generiert

X.________ AG Shareholder Denied Revision Standing in Prior Federal Supreme Court Case

Geschäftsnummer 4F_3/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought to file a revision against a prior ruling issued by the Federal Court regarding a complaint brought by a corporation against a decision by the President of the Commercial Court of the Canton of St. Gallen. The individual argued that a submission from the corporation was not considered in the previous ruling. However, the individual was not a party to the original case, which involved the corporation exclusively. As the revision was submitted beyond the designated deadline and the individual lacked standing to pursue the revision, the court determined that it could not entertain the request. Consequently, the court dismissed the revision application and refused a request for legal aid, assigning court costs to the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; X.________ AG Shareholder Denied Revision Standing in Prior Federal Supreme Court Case: Gallen. The individual argued that a submission from the corporation was not considered in the previous ruling. However, the individual was not a party to the original case, which involved the corporation exclusively. As the revision was submitted beyond the designated deadline and the individual lacked standing to pursue the revision, the court determined that it could not entertain the request. Consequently, the court dismissed the revision application and refused a request for legal aid, assigning court costs to the individual.

Schlagwörter

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fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Beschwerdelegitimation Revisionsverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Parteientschädigung Emission von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

Cited in the reasoning as the potentially invoked ground for revision (failure to consider a submission).

Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning as context for the deadline for filing the revision application, although the final order does not explicitly cite it for the non-admission (the non-admission is based on lack of standing derived from the reasoning which used Art. 124 BGG to identify a potential ground).

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to explain the formal requirements for a statement of grounds for revision.

Art. 44 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to determine when the deadline for filing the application began.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as context for why the deadline for filing the revision could not be extended.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was dismissed because the revision application was prospectively groundless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the applicant as the application was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_3/2013

Urteil vom 9. April 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichterin Niquille

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_695/2012 vom 15. Januar 2013.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 (4A_695/2012) auf die von der X.________ AG gegen den Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2012 erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass A.________ mit Schreiben vom 31. Januar 2013 im Namen der X.________ AG die "Wiederaufnahme" des Verfahrens verlangte;

dass die X.________ AG, handelnd durch A.________, mit Präsidialbrief vom 7. Februar 2013 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht bis am 22. Februar 2013 schriftlich mitzuteilen, ob das Schreiben vom 31. Januar 2013 so zu verstehen sei, dass die Eröffnung eines formellen Verfahrens vor dem Bundesgericht gewünscht werde;

dass A.________ mit Schreiben vom 15. Februar 2013 in eigenem Namen erklärte, dass er gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2013 Revision einlege;

dass darauf das vorliegende Verfahren 4F_3/2013 mit A.________ als Gesuchsteller eröffnet wurde;

dass B.________ mit Brief vom 12. Februar 2013, der beim Bundesgericht am 19. Februar 2013 einging, mitteilte, dass A.________ seit dem 25. Januar 2013 nicht mehr Verwaltungsrat der X.________ AG sei;

dass A.________ mit Verfügung vom 20. Februar 2013 aufgefordert wurde, bis zum 6. März 2013 zum Brief von B.________ vom 12. Februar 2013 Stellung zu nehmen;

dass A.________ dem Bundesgericht eine vom 22. Februar 2013 datierte und am folgenden Tag der Post übergebene Eingabe einreichte, in welcher er sich nicht zum Brief vom 12. Februar 2013 äusserte;

dass Rechtsanwalt Adrian Plüss dem Bundesgericht mit Brief vom 21. Februar 2013 mitteilte, dass ihn A.________ "kurzfristig mit der Wahrung der Interessen der X.________ AG in dieser Angelegenheit betraut" habe und dass er sich auf das Präsidialschreiben des Bundesgerichts vom 7. Februar 2013 an A.________ beziehe, wobei er um eine Fristerstreckung von zwanzig Tagen für die Stellungnahme zu diesem Schreiben ersuchte;

dass das Gesuch um Fristerstreckung betreffend Stellungnahme zum Präsidialbrief vom 7. Februar 2013 mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2013 abgewiesen und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufgefordert wurde, bis zum 11. März 2013 zum Brief von B.________ vom 12. Februar 2013 und zum Schreiben des Gesuchstellers vom 22. Februar 2013 Stellung zu nehmen;

dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 8. März 2013 zu den erwähnten Briefen Stellung nahm und um Fristansetzung ersuchte, "um im Revisionsverfahren die erforderlichen Anträge zu stellen und zu begründen";

dass dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 20. März 2013 abgewiesen wurde;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;

dass aus den Eingaben des Gesuchstellers vom 31. Januar und 15. Februar 2013 abgeleitet werden kann, dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund geltend machen will, dass im Verfahren 4A_695/2012 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2013 nicht beachtet worden sei;

dass demnach sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angerufen wurde;

dass damit das Revisionsgesuch innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung des Urteils 4A_695/2012 an den Gesuchsteller eingereicht werden musste ( Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ) und diese Frist nicht erstreckt werden konnte ( Art. 47 Abs. 1 BGG );

dass das Urteil des Bundesgerichts dem Gesuchsteller gemäss Empfangsschein am 18. Januar 2013 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Frist am folgenden Tag zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 18. Februar 2013 ablief;

dass unter diesen Umständen massgebend auf die erwähnten Rechtsschriften des Gesuchstellers vom 31. Januar und 15. Februar 2013 abzustellen ist und die nach Ablauf der Frist dem Bundesgericht zugestellten Eingaben bei der Beurteilung des Revisionsgesuchs nicht berücksichtigt werden können;

dass zur Revision legitimiert ist, wer am bundesgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt war ( BGE 121 IV 317 E. 1a S. 320; Urteil 1F_21/2011 vom 24. August 2011 E. 1.2);

dass am Verfahren 4A_695/2012 die X.________ AG als Beschwerdeführerin und die Y.________ AG als Beschwerdegegnerin, nicht aber der Gesuchsteller persönlich beteiligt waren;

dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 15. Februar 2013 eindeutig erklärte, in eigenem Namen Revision zu erheben;

dass damit auf das Revisionsgesuch mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten ist;

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin