Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_3/2011 KI-generiert

Applicants' Revision Request Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4F_3/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a group sought a revision of a previous judgment issued by the Federal Court, which had dismissed their appeal due to lack of sufficient justification regarding a decision made by the Cantonal Court. The petitioners submitted their request for revision citing new evidence, attempting to argue that the previous ruling was flawed. However, the court found that the petitioners failed to adequately demonstrate how the new evidence met the requirements for revision, resulting in the court deeming the revision request obviously inadmissible. Consequently, the petitioners were ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicants' Revision Request Dismissed for Insufficient Substantiation: The petitioners submitted their request for revision citing new evidence, attempting to argue that the previous ruling was flawed. However, the court found that the petitioners failed to adequately demonstrate how the new evidence met the requirements for revision, resulting in the court deeming the revision request obviously inadmissible. Consequently, the petitioners were ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids vereinfachtes Verfahren Rückzug des Revisionsgesuchs ungenügende Rechtsschrift Revisionsgesuch im Asylverfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal decided to rule on the clearly inadmissible revision request analogously to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_3/2011

Urteil vom 28. März 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Gesuchsteller,

gegen

C.________,

vertreten durch Advokat Vincenzo Falanga,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_658/2010 vom 10. Februar 2011.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2011 (4A_658/ 2010) auf die von den Gesuchstellern gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2010 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 17. Februar 2011 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011 Revision erheben wollen;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);

dass die Gesuchsteller mit dem Hinweis auf "neues Beweismaterial" zwar sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anrufen, dabei aber in keiner den Begründungsanforderungen genügenden Weise darlegen, inwiefern dieser vorliegend gegeben und das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Februar 2011 gestützt darauf abzuändern wäre;

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;

dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni