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4F_3/2010 KI-generiert

Company v. Federal Supreme Court: Reinstatement of Untimely Appeal Denied

Geschäftsnummer 4F_3/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the restoration of a deadline by a party who failed to timely submit an appeal to the Swiss Federal Court against a prior decision of the Cantonal Court. The appeal was dismissed due to its late submission, and the party subsequently submitted requests seeking to reopen the matter. The federal court evaluated whether the reasons provided for the delay constituted valid grounds for an extension of the appeal period under the relevant legal provisions. However, the court found that the reasons cited did not amount to unforeseen circumstances justifying the request, leading to the rejection of the application for deadline restoration, alongside the imposition of court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 50 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 49 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 46 BGG; Company v. Federal Supreme Court: Reinstatement of Untimely Appeal Denied: The appeal was dismissed due to its late submission, and the party subsequently submitted requests seeking to reopen the matter. The federal court evaluated whether the reasons provided for the delay constituted valid grounds for an extension of the appeal period under the relevant legal provisions. However, the court found that the reasons cited did not amount to unforeseen circumstances justifying the request, leading to the rejection of the application for deadline restoration, alongside the imposition of court costs on the applicant.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Scheidungsverfahren persönliche Verhältnisse verspätetes Fristerstreckungsgesuch Beschwerdelegitimation Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 BGG

The request for reinstatement of the deadline was denied based on this provision, as the cited reasons did not constitute an excusable hindrance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered that the judicial costs be imposed on the requesting party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_3/2010

Urteil vom 13. April 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

A.________,

Gesuchsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger.

Gegenstand

Wiederherstellung einer Frist,

Gesuch um Fristwiederherstellung betreffend Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_17/2010

vom 19. Februar 2010.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2010 (Verfahren 4D_17/2010) auf die von der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2009 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil die Gesuchstellerin ihre Beschwerde verspätet eingereicht hatte;

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. März 2010, die sie als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete, den Antrag stellte, "auf die Wiedererwägung einzutreten und die Beschwerde gegen den Berufungsentscheid zu prüfen";

dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 12. März 2010 datierte Eingabe einreichte, die sie als Fristwiederherstellungsgesuch bezeichnete und mit der sie den Antrag stellte, "auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten und die Beschwerde gegen den Berufungsentscheid zu prüfen";

dass aus beiden Eingaben abgeleitet werden kann, dass die Gesuchstellerin eine Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2009 beim Bundesgericht anstrebt, weshalb ihr Gesuch als ein solches um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG zu behandeln ist und nicht als - im BGG nicht vorgesehenes - Wiedererwägungsgesuch;

dass in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 und Art. 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht einzureichen sei, wobei die unterzeichnete Beschwerdeschrift (im Doppel) die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten habe und entsprechende Unterlagen beizulegen seien;

dass diese Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG gerecht wird und deshalb kein Fall von Art. 49 BGG (mangelhafte Eröffnung) vorliegt;

dass zudem festzuhalten ist, dass die Gesuchstellerin die Beschwerdeschrift rechtzeitig beim Bundesgericht hätte einreichen können, wenn sie sich an die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts gehalten hätte;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann ( Art. 50 Abs. 2 BGG );

dass die Gesuchstellerin nach ihrer Darstellung die Beschwerde verspätet beim Bundesgericht eingereicht hat, weil ihr die Bestimmungen betreffend Gerichtsferien ( Art. 46 BGG ) nicht bekannt waren und sich die Person, welche sich mit der Sache befasste, "über die Festtage in der Scheidung" befunden habe;

dass beide Umstände offensichtlich keine unverschuldeten Hindernisse im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG bilden, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;

dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin