Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_27/2017 KI-generiert

Revision of Federal Supreme Court Judgment on Legal Aid and Security Deposit Denial

Geschäftsnummer 4F_27/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for revision submitted by a group of individuals against a company concerning a tenancy issue. The applicants initially appealed a first-instance decision regarding their eviction and sought legal aid for the appeals process. However, their requests for legal aid and an enforcement delay were denied by the cantonal court, which also imposed a security deposit requirement on them. The Federal Court later dismissed their appeal due to insufficient justification. The applicants subsequently sought a revision of this Federal Court decision, claiming procedural violations and alleged breaches of the European Convention on Human Rights, but did not substantiate their claims according to established legal criteria for revision. Ultimately, their revision request was rejected.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 121 BGG, Art. 122 BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. a - d BGG, Art. 122 lit. a BGG; Revision of Federal Supreme Court Judgment on Legal Aid and Security Deposit Denial: The applicants initially appealed a first-instance decision regarding their eviction and sought legal aid for the appeals process. However, their requests for legal aid and an enforcement delay were denied by the cantonal court, which also imposed a security deposit requirement on them. The Federal Court later dismissed their appeal due to insufficient justification. The applicants subsequently sought a revision of this Federal Court decision, claiming procedural violations and alleged breaches of the European Convention on Human Rights, but did not substantiate their claims according to established legal criteria for revision. Ultimately, their revision request was rejected.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Europäische Menschenrechtskonvention Recht zur Hinterlegung Rechte des Mieters Verletzung von Verfahrensrechten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to waive the collection of court costs unusually.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to refuse an award of party compensation as the respondent incurred no expenses.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

ZK2 2020 51 (2020-09-04) · sz
Revision of Eviction Order Denied Due to Improper Venue and Late Grounds
«…- ligen Berufungsführer ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (4A_406/2017 [Sicherheit für Parteientschädigung], 4F_27/2017 [Revision Sicherheit für Parteientschädigung], 4A_591/2017 [Neuberechnung Kautions- frist], 4A_607/2017 [Ausstand], 4F_…»
4A_67/2018 (2018-03-15)
Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Security Fee Upheld on Grounds of Insufficient Complaint and Abusive Litigation
«…st und namentlich über ihre Sicherstellungspflicht vorgängig rechtskräftig entschieden wurde (Verfahren 4A_406/2017 und 4F_27/2017; betreffend Neuberechnung der Kautionsfrist: 4A_591/2017 und 4F_1/2018), weshalb auf die betreffenden Vorbringen nicht…»
ZK2 2018 9 (2018-03-05) · sz
Revision Application Dismissed Following Procedural Rulings and Failure to Pay Security Costs
«…9. September 2017 nicht eingetreten (KG-act. 33 in ZK2 2017 50). Ein Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 ab- gewiesen, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 49 in ZK2 2017 50). Am 26. September 2017 s…»
ZK2 2017 50 (2017-12-19) · sz
Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
«…auf eine dagegen angehobene Beschwerde nicht eintrat und das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsgesuch mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 (KG-act. 49) abwies; Kantonsgericht Schwyz 3…»
4A_591/2017 (2017-12-07)
Appealability of Interim Order Regarding Security Deposit Preclusion of Court Access
«…icht ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch von A.________, B.________ und der C.________ & Co. mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 abwies, soweit es darauf eintrat; dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 26. Sep…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_27/2017

Urteil vom 2. November 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ & Co.,

Gesuchsteller,

gegen

D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Mietvertrag,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2017 (4A_406/2017 [betr. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2017 ZK2 2017 50]).

In Erwägung,

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. (Gesuchsteller) mit Eingabe vom 19. Mai 2017 beim Kantonsgericht Schwyz gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen Berufung erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchten;

dass die D.________ AG (Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 6. Juni 2017 das Gesuch stellte, die Gesuchsteller seien zu verpflichten, für die allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten;

dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2017 feststellte, der Berufung komme im Rahmen der gestellten Anträge aufschiebende Wirkung zu, und dass er das Gesuch der Gesuchsteller um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ihrer Berufung abwies und die Gesuchsteller solidarisch verpflichtete, für die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.-- innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu leisten, mit dem Hinweis, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn die Sicherheit auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet werde;

dass die Gesuchsteller gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und die Auferlegung einer Prozesskaution mit Eingabe vom 17. August 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhoben und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten;

dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 wegen unzureichender Begründung nicht eintrat;

dass das Bundesgericht dabei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete und feststellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren werde damit gegenstandslos;

dass das Bundesgericht ferner festhielt, das Gesuch der Gesuchsteller um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werde mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos;

dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_406/2017 vom 19. September 2017 ersuchen und gleichzeitig beantragen, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Gesuch verzichtet wurde;

dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund ( Art. 121 ff. BGG ) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);

dass sich die Gesuchsteller auf die Revisionsgründe nach Art. 121 BGG "Verletzung von Verfahrensvorschriften", nach Art. 122 BGG "Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention" und nach Art. 123 BGG "Andere Gründe" berufen;

dass die Gesuchsteller, soweit sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Art. 121 BGG geltend machen, beanstanden, dass sie mit der Eingangsanzeige für die Beschwerde im Verfahren 4A_406/2017 keine Bestätigung der aufschiebenden Wirkung erhalten hätten und dass dem Bundesgericht vom Kantonsgericht Schwyz keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien und das Bundesgericht nicht auf solche Bezug genommen habe, aus denen hervorgehe, dass die verfügenden Richter des Kantons Schwyz befangen seien;

dass sie damit nicht die Verletzung einer in Art. 121 lit. a - d BGG genannten Verfahrensvorschrift rügen, die zur Revision des angefochtenen Urteils führen könnte;

dass die Gesuchsteller sodann rügen, die Behörden des Kantons Schwyz und das Bundesgericht hätten in verschiedener Hinsicht die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt;

dass die Gesuchsteller damit verkennen, dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nach Art. 122 BGG wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention unter anderem voraussetzt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, die EMRK oder die Protokolle dazu seien verletzt worden ( Art. 122 lit. a BGG ; s. auch die weiteren kumulativen Voraussetzungen nach lit. b und c der genannten Bestimmung);

dass dies vorliegend nicht der Fall ist und hier nicht weiter auf die Vorbringen über die angeblichen Verletzungen der EMRK einzugehen ist, da damit kein Revisionsgrund geltend gemacht wird;

dass die Gesuchsteller unter der Überschrift "Andere Gründe" schliesslich vorbringen, sie hätten am 2. Oktober 2017 gegen das Bezirksgericht Schwyz und das Kantonsgericht Schwyz Strafanzeige erhoben und in verschiedenen Verfahren Ausstands- und Ablehnungsbegehren gestellt;

dass sie damit keinen der in Art. 123 BGG genannten Revisionsgründe dartun;

dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );

dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer