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4F_26/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely and Unsubstantiated Revision Request

Geschäftsnummer 4F_26/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. Mit Urteil 4F_6/2025 vom 8. Mai 2025 wies das Bundesgericht das vom Gesuchsteller eingereichte Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_140/2025 vom 30. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit der am 22. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe reicht der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil vom 8. Mai 2025 ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zu diesem zweiten Revisionsgesuch wurde verzichtet.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely and Unsubstantiated Revision Request: Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. Mit Urteil 4F_6/2025 vom 8. Mai 2025 wies das Bundesgericht das vom Gesuchsteller eingereichte Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_140/2025 vom 30. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit der am 22. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe reicht der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil vom 8. Mai 2025 ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zu diesem zweiten Revisionsgesuch wurde verzichtet.

Schlagwörter

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Revision Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Gegendarstellung verspätetes Ausstandsbegehren Eröffnung des Entscheids Anfechtungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the applicant as the appeal dismissal was unsuccessful.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Confirmed that the opposing party is not awarded compensation for costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_26/2025

Urteil vom 3. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Mai 2025

(4F_6/2025 [Urteil 4D_140/2024]).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil 4F_6/2025 vom 8. Mai 2025 wies das Bundesgericht das vom Gesuchsteller eingereichte Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_140/2025 vom 30. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit der am 22. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe reicht der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil vom 8. Mai 2025 ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zu diesem zweiten Revisionsgesuch wurde verzichtet.

2.

Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Art. 121 lit. c und lit. d BGG

, wie dies der Gesuchsteller geltend macht, ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (

Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG

). Das beanstandete Revisionsurteil vom 8. Mai 2025 wurde dem Gesuchsteller nach der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Mai 2025 zugestellt. Die dreissigtägige Frist begann damit am 21. Mai 2025 zu laufen und endete am 19. Juni 2025. Mit der Aufgabe des Revisionsgesuchs am 22. Juli 2025, mehr als einen Monat nach Fristablauf, hat der Beschwerdeführer die Frist offensichtlich verpasst, sodass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

3.

Im Übrigen wäre auf das Revisionsgesuch auch deshalb nicht einzutreten, weil es den Begründungsanforderungen eines Revisionsgesuchs (vgl. Urteil 4F_6/2025 vom 8. Mai 2025 E. 1.2) offensichtlich nicht genügt.

4.

Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.