Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_23/2011 KI-generiert

Litigant's Attempted Revision of Previous Supreme Court Decision Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements.

Geschäftsnummer 4F_23/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a request for revision against a prior ruling made by a higher court, as well as a request for free legal assistance. The individual had previously made similar requests that were not accepted, and the most recent submission was determined to be insufficient in meeting the necessary legal criteria for a revision. The court found the revision request to be clearly inadmissible due to a lack of appropriate justification for the appeal, leading to the dismissal of both the revision request and the application for free legal aid, alongside the imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 VwVG, Art. 25 BZP, Art. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Attempted Revision of Previous Supreme Court Decision Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: The individual had previously made similar requests that were not accepted, and the most recent submission was determined to be insufficient in meeting the necessary legal criteria for a revision. The court found the revision request to be clearly inadmissible due to a lack of appropriate justification for the appeal, leading to the dismissal of both the revision request and the application for free legal aid, alongside the imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Formerfordernisse Vorlage zur Vorabentscheidung Feststellungsklage materielle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The admissibility procedure applied was analogous to the simplified procedure mentioned in this article, as the revision request was obviously inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was dismissed based on this provision due to the hopeless nature of the legal claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the applicant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_23/2011

Urteil vom 29. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4F_18/2011 vom 8. November 2011.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2011 (4F_13/2011) auf das vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2011 (4A_296/2011) erhobene Revisionsgesuch nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 24. August 2011 eine Eingabe einreichte, die er als "Revisionsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 1 VwVG gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2011" und als "Feststellungsklage ( Art. 25 BZP )" gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnete;

dass das Bundesgericht darauf mit Urteil 4F_18/2011 vom 8. November 2011 nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abwies;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 5. Dezember 2011 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 4F_18/2011 vom 8. November 2011 sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu verlangen;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann;

dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 8F_10/2008 vom 11. August 2008);

dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Dezember 2011 diesen Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 8. November 2011 abzuändern wäre;

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni