Applicant's Failure to Substantiate Revision Grounds in Tenancy Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Urteil 4A_190/2024 vom 19. April 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Februar 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach nicht ein. Gleichzeitig wies es den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 127 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Applicant's Failure to Substantiate Revision Grounds in Tenancy Appeal: Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the previous decision where the appeal was not entertained under the simplified procedure.
Cited in the reasoning to define the grounds for revision.
The ground for revision cited by the applicant, which was deemed insufficiently substantiated.
Cited in the reasoning for not entering a decision on the merits without an exchange of briefs (Schriftenwechsel).
Cited in the reasoning regarding the formal requirements for submissions (revisionsgesuch).
Cited in the reasoning regarding the requirement to state how the challenged decision violates the law.
Used to justify the exceptional waiver of court costs for the federal court proceedings.
Used to deny an award of party compensation to the respondent as no expense was incurred in the federal court proceedings.
Not explicitly cited in the dispositive, but mentioned in the reasoning regarding the previous decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_21/2024
Urteil vom 6. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter R. Berchtold,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Mietvertrag,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. April 2024 (4A_190/2024 [Entscheid ZVE.2023.43 / VZ.2023.10, Art. 25]).
Erwägungen:
1. Mit Urteil 4A_190/2024 vom 19. April 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Februar 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht ein. Gleichzeitig wies es den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab.
Mit Eingabe vom 1. August 2024 (Postaufgabe am 2. August 2024) beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_190/2024 vom 19. April 2024. Gleichzeitig ersucht er darum, es sei ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege insoweit zu gewähren, als er von der Pflicht zur Bezahlung von Gerichtskosten befreit werde.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den
Art. 121-123 BGG
abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl.
BGE 147 III 238
E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG
).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).
3. Der Gesuchsteller beruft sich zwar auf den Revisionsgrund nach
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
. Er legt indessen offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen entsprechenden Weise hinreichend dar, weshalb dieser Revisionsgrund gegeben sein soll. Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (
Art. 127 BGG
) - nicht einzutreten ist.
4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Der Gesuchsgegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer