Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_21/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Rejects Revision of Non-Admission Ruling on Eviction Damage Claim

Geschäftsnummer 4F_21/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party involved in a legal dispute filed a revision request with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision related to the extraordinary termination of a rental agreement. The applicant previously contested a summons from a conciliation authority, and the cantonal court rejected the complaint. Subsequently, the Federal Tribunal did not review the complaint due to insufficient reasoning. The applicant sought revision based on a new alleged fact from a recent regional court decision indicating a previously held conciliation hearing should have been inadmissible and claimed resulting damages were incorrect. This revision request also included a plea for legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Rejects Revision of Non-Admission Ruling on Eviction Damage Claim: The applicant previously contested a summons from a conciliation authority, and the cantonal court rejected the complaint. Subsequently, the Federal Tribunal did not review the complaint due to insufficient reasoning. The applicant sought revision based on a new alleged fact from a recent regional court decision indicating a previously held conciliation hearing should have been inadmissible and claimed resulting damages were incorrect. This revision request also included a plea for legal aid for the proceedings.

Schlagwörter

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dass das Obergericht am 20. Juli 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgründe Parteianhörung Ausweisung aus einer Wohnung Vorladung Kündigung des Mietverhältnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used to reject the applicant's request for free legal aid because the revision request was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the applicant based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_21/2018

Urteil vom 12. Dezember 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG für Immobilien-Dienstleistungen,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer.

Gegenstand

Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, Vorladung der Schlichtungsbehörde; Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. September 2018 (4A_418/2018) betreffend den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 262.

In Erwägung,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Vorladung der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 29. Mai 2018 erhob;

dass das Obergericht am 20. Juli 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_418/2018 vom 24. September 2018 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 die Revision dieses Urteils beantragte;

dass der Gesuchsteller mit weiterer Eingabe vom 9. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund ( Art. 121 ff. BGG ) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);

dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs vorbringt, aus einem dem Gesuch beigelegten Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. September 2018 über ein von C.________ -einer Drittpartei - gegen ihn gestelltes Ausweisungsgesuch ergebe sich die neue Tatsache, dass die Sühneverhandlung unzulässig gewesen sei und der daraus entstandene Schaden "unzutreffend" sei;

dass sich der Gesuchsteller damit sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft;

dass nach dieser Bestimmung die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren trotz aller Sorgfalt nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671; Urteil 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 134 III 286 );

dass danach nur Tatsachen eine Revision rechtfertigen können, die erheblich, mithin geeignet sind, den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt zu ändern und aufgrund einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem anderen Urteil zu führen ( BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 671), bzw. Beweismittel, bei denen anzunehmen ist, sie hätten zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (Urteil 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171);

dass der Gesuchsteller indessen nicht, jedenfalls nicht in einer den vorstehend genannten Begründungsanforderungen genügenden Weise, darlegt und auch nicht erkennbar ist, inwiefern die Berücksichtigung der behaupteten "Tatsachen", dass die Sühneverhandlung unzulässig gewesen sei und dass der daraus entstandene Schaden "unzutreffend" sei, geeignet sein sollte, mit Bezug auf die Erfüllung der Begründungsanforderungen der Beschwerde, auf welche im angefochtenen Urteil 4A_418/2018 vom 24. September 2018 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten wurde, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, so dass das Dispositiv des genannten Urteils des Bundesgerichts gestützt darauf abzuändern wäre;

dass damit der angerufene Revisionsgrund nicht dargetan ist und das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;

dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer