Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_20/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision Application Dismissed for Failing to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 4F_20/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual against a prior decision of the Swiss Federal Tribunal related to a civil matter involving a company. The individual sought to contest an earlier ruling that had dismissed their complaint due to insufficient justification. However, the revision application did not meet the required standards for such requests, as it failed to establish a valid ground for revision according to relevant legal provisions, leading to a conclusion that the tribunal would not consider the application. Additionally, there were no court costs levied, and no compensation was awarded to the opposing party as no expenses were incurred from the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Revision Application Dismissed for Failing to Meet Formal Requirements: The individual sought to contest an earlier ruling that had dismissed their complaint due to insufficient justification. However, the revision application did not meet the required standards for such requests, as it failed to establish a valid ground for revision according to relevant legal provisions, leading to a conclusion that the tribunal would not consider the application. Additionally, there were no court costs levied, and no compensation was awarded to the opposing party as no expenses were incurred from the proceedings.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Formerfordernisse Rückzug des Revisionsgesuchs Prozessrecht Ergebnislose Ausschreibung Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the exemption from court fees.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny an award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_20/2018

Urteil vom 5. September 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_42/2018

des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juli 2018.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 4D_42/2018 vom 12. Juli 2018 auf die Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2018 mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. August 2018 in französischer Sprache die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4D_42/2018 vom 12. Juli 2018 beantragt;

dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend auf Deutsch ergeht;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aus einem der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;

dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);

dass die Eingabe vom 30. August 2018 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht;

dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann