Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_2/2018 KI-generiert

Revision Request Regarding District Judge Recusal Dismissed

Geschäftsnummer 4F_2/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for revision filed by several parties against a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding their motion for recusal of specific judges in an ongoing legal matter. The initial request for recusal was denied by the lower court, and subsequent appeals to higher courts, including the federal level, were dismissed due to procedural reasons and lack of sufficient grounds for revision. The parties contended that not all of their requests had been adequately addressed and raised claims of judicial bias and violations of rights, but ultimately failed to demonstrate any of the legal criteria necessary for a successful revision as outlined in the applicable laws.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 121 BGG, Art. 37 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. c BGG; Revision Request Regarding District Judge Recusal Dismissed: The initial request for recusal was denied by the lower court, and subsequent appeals to higher courts, including the federal level, were dismissed due to procedural reasons and lack of sufficient grounds for revision. The parties contended that not all of their requests had been adequately addressed and raised claims of judicial bias and violations of rights, but ultimately failed to demonstrate any of the legal criteria necessary for a successful revision as outlined in the applicable laws.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug des Revisionsgesuchs Europäische Menschenrechtskonvention Anfechtungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs jointly and severally on the applicants due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

ZK2 2020 50 (2020-09-14) · sz
Appeal Dismissed in Landlord-Tenant Dispute Due to Inadequate Briefing
«…n, das Bundesgericht mit Urteil 4A_601/2017 vom 7. Dezember 2017. Ein Revisionsgesuch habe das Bundesgericht mir Urteil 4F_2/2018 vom 22. Ja- nuar 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten gewesen sei. Mit diesen Ausführungen des Vorderrichters s…»
ZK2 2020 51 (2020-09-04) · sz
Revision of Eviction Order Denied Due to Improper Venue and Late Grounds
«…owie verschiedene Richter des Bezirksge- richts Einsiedeln (Urteile BGer 4A_607/2017 sowie 4F_5/2018, 4A_601/2017 sowie 4F_2/2018). 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für die Einleitung eines Aufsichtsverfahren…»
4A_105/2019 (2019-04-24)
Appellants' Challenge to Judicial Recusal and Dismissal of Appeals
«…darauf eintrat. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile 4A_601/2017 vom 7. Dezember 2017 und 4F_2/2018 vom 22. Januar 2018). Hintergrund dieser Verfahren war einerseits eine negative Feststellungsklage der Beschwerdeführer…»
ZK1 2019 6 (2019-03-18) · sz
Appeal on Lease Termination Validity Post-Eviction
«…7. Dezember 2017 auf die dagegen erhobenen Be- schwerden nicht eingetreten seien, überdies das Bundesgericht mit Urteil 4F_2/2018 vom 22. Januar 2018 das Revisionsbegehren der Kläger abgewie- sen habe, soweit darauf einzutreten war und dass auch das…»
4A_67/2018 (2018-03-15)
Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Security Fee Upheld on Grounds of Insufficient Complaint and Abusive Litigation
«…s Bezirksgerichts Einsiedeln rechtskräftig abgewiesen wurden (s. Urteile 4A_607/2017 sowie 4F_5/2018, 4A_601/2017 sowie 4F_2/2018); dass die Beschwerdeführer den Ausstand verschiedener Richter und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts, u.a. der Präsi…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_2/2018

Urteil vom 22. Januar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ & Co.,

Gesuchsteller,

gegen

1. Viktor Kälin,

2. Oswald Rohner,

3. Urs Härri,

4. Ernst Kümin,

5. Benno Kälin,

6. Christian Iten,

7. Vreny Fuchs,

8. Urs Holdener,

alle c/o Bezirksgericht Einsiedeln,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Dezember 2017 (4A_601/2017).

In Erwägung,

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. (Gesuchsteller 1-3) in zwei Verfahren vor dem Bezirksgericht Einsiedeln mit Eingabe vom 5. April 2017 ein Ausstandsgesuch gegen die Bezirksrichter Viktor Kälin, Urs Härri, Oswald Rohner, Ernst Kümin, Benno Kälin, Christian Iten, Vreny Fuchs und Urs Holdener (Gesuchsgegner 1-8) stellten;

dass der zuständige Einzelrichter Viktor Kälin auf das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 10. April 2017 nicht eintrat;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz anfochten, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 29. September 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. hiergegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben;

dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_601/2017 vom 7. Dezember 2017 im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils ersucht und gleichzeitig beantragt haben, ihrem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur möglich ist, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe gegeben ist;

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;

dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (so etwa Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);

dass sich die Gesuchsteller auf Art. 121 BGG berufen, jedoch über weite Strecken keine Verletzung einer der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Verfahrensvorschriften geltend machen, die zur Revision des angefochtenen Urteils führen könnte;

dass Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet werden, unzulässig sind und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 4F_20/2016 vom 6. Dezember 2016 mit Hinweisen), weshalb entgegen den Gesuchstellern kein Verstoss gegen diese Bestimmung und kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a BGG vorliegt;

dass die Gesuchsteller beanstanden, das Bundesgericht sei im angefochtenen Urteil auf zahlreiche Anträge nicht eingegangen, die sie in der Beschwerde gestellt hätten;

dass indessen nicht dargetan wird und nicht erkennbar ist, inwiefern es sich bei den angeblich unbeurteilt gebliebenen (Feststellungs-) Begehren um selbständige Anträge handelte, die das Bundesgericht trotz der offensichtlich nicht hinreichenden Begründung der Beschwerde hätte behandeln müssen, zumal Art. 107 Abs. 2 BGG dem Bundesgericht bloss bei Gutheissung der Beschwerde erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden;

dass somit auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG gegeben ist;

dass die Gesuchsteller sodann rügen, die Behörden des Kantons Schwyz und das Bundesgericht hätten in verschiedener Hinsicht die EMRK verletzt;

dass die Gesuchsteller dabei den Art. 122 BGG verkennen, gemäss dessen lit. a die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK unter anderem voraussetzt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, die EMRK oder die Protokolle dazu seien verletzt worden;

dass dies vorliegend nicht der Fall ist und somit kein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund geltend gemacht wird;

dass die Gesuchsteller durch die blosse Behauptung, die "verfügenden Richter des Kantonsgerichts Schwyz" seien befangen, weshalb sie Strafanzeige gegen diese erstattet hätten, keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 1 BGG dartun können;

dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz