LLC Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company, identified as the applicant, filed a request for revision of a Swiss Federal Tribunal's decision dated July 16, 2024, which was in response to an appeal against a decision by the Zurich Cantonal Court. The company argued for a revision of this decision but failed to provide specific grounds for revision as required under the relevant legal articles. Consequently, the Tribunal did not accept the request for revision due to insufficient substantiation. The request was processed in the original language of the decision, German, and no consultations were solicited from the opposing party, represented by legal counsel, as the request was not adequately justified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; LLC Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Dismissed for Lack of Substantiation: The company argued for a revision of this decision but failed to provide specific grounds for revision as required under the relevant legal articles. Consequently, the Tribunal did not accept the request for revision due to insufficient substantiation. The request was processed in the original language of the decision, German, and no consultations were solicited from the opposing party, represented by legal counsel, as the request was not adequately justified.
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KI-generiertThe court imposed the court costs on the applicant based on this provision in the final order.
The court denied an award of party compensation based on this provision in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_19/2024
Urteil vom 19. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juli 2024 (4A_349/2024).
Erwägungen:
1. Mit Urteil 4A_349/2024 vom 16. Juli 2024 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht ein.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_349/2024 vom 16. Juli 2024.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Gesuchstellerin hat ihr Revisionsgesuch zulässigerweise in französischer Sprache verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Revisionsverfahren wird jedoch - wie bereits das Beschwerdeverfahren - in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ). Damit ergeht vorliegend auch das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache.
3. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).
4. Die Gesuchstellerin macht keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt sie einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 127 BGG ) - nicht einzutreten ist.
5. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann