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4F_19/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision for Failing to Substantiate Grounds

Geschäftsnummer 4F_19/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision of a prior judgment issued by the Swiss Federal Tribunal related to a complaint against a ruling by the Cantonal Court of St. Gallen concerning legal aid. The complainant's appeal to the Federal Tribunal was dismissed due to insufficient justification, and a simultaneous request for free legal aid was denied on the grounds of the appeal being deemed without merit. Following this, the complainant submitted a revision request and another appeal for legal aid, but failed to meet the necessary legal criteria to substantiate either application sufficiently, resulting in both requests being deemed inadmissible. The Tribunal ultimately decided that the costs of the proceedings should be borne by the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision for Failing to Substantiate Grounds: Gallen concerning legal aid. The complainant's appeal to the Federal Tribunal was dismissed due to insufficient justification, and a simultaneous request for free legal aid was denied on the grounds of the appeal being deemed without merit. Following this, the complainant submitted a revision request and another appeal for legal aid, but failed to meet the necessary legal criteria to substantiate either application sufficiently, resulting in both requests being deemed inadmissible. The Tribunal ultimately decided that the costs of the proceedings should be borne by the complainant.

Schlagwörter

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Revisionsgründe unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs Vorlage zur Vorabentscheidung Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used analogously for summarily dismissing the revision request due to evident inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid is dismissed due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_19/2011

Urteil vom 11. Oktober 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A. X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_445/2011 vom 6. September 2011.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2011 (4A_445/2011) auf die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juli 2011 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und das gleichzeitig erhobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 12. September 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2011 Revision erheben will;

dass der Gesuchsteller sodann mit Eingabe vom 29. September 2011 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);

dass der Gesuchsteller in seinen Eingaben an das Bundesgericht keinen der im Gesetz ( Art. 121 - 123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe anruft, geschweige denn begründet, inwiefern ein solcher vorliegend gegeben und das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 6. September 2011 gestützt darauf abzuändern wäre;

dass sich damit das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb dieses analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni