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4F_18/2018 KI-generiert

Revision of Swiss Supreme Court judgment for inadvertent failure to consider lack of opposing party's response, altering party cost award.

Geschäftsnummer 4F_18/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court granted the revision request, annulled operative clause 3 of its prior judgment in case 4A_142/2018 (which had ordered the claimant to pay the opposing party CHF 6,000 in costs), and replaced it with a new clause stating that no party compensation is awarded. The court ordered the opposing party to bear the CHF 1,000 court costs of the revision proceedings and to pay the claimant CHF 1,500 in reduced party costs. The underlying dispute involved the claimant’s dismissed claims against a company arising from an employment relationship, which had been rejected by lower courts for lack of passive legitimization and upheld by the Supreme Court; the claimant sought revision solely regarding the cost ruling. The court found that revision was justified under Art. 121 lit. d BGG, because the Supreme Court had inadvertently failed to consider the material fact that the opposing party had not filed any response to the appeal, and under the Court's consistent practice, no party compensation is awarded to a successful party that did not submit such a response.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 BGG, Art. 68 al. 1 and 2 BGG; Revision of Swiss Supreme Court judgment for inadvertent failure to consider lack of opposing party's response, altering party cost award: The court ordered the opposing party to bear the CHF 1,000 court costs of the revision proceedings and to pay the claimant CHF 1,500 in reduced party costs. The underlying dispute involved the claimant’s dismissed claims against a company arising from an employment relationship, which had been rejected by lower courts for lack of passive legitimization and upheld by the Supreme Court; the claimant sought revision solely regarding the cost ruling. The court found that revision was justified under Art. 121 lit. d BGG, because the Supreme Court had inadvertently failed to consider the material fact that the opposing party had not filed any response to the appeal, and under the Court's consistent practice, no party compensation is awarded to a successful party that did not submit such a response.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Nichtigkeitsverfahren Zahlungsbefehl Arbeitsverhältnis Entschädigung für Justizirrtümer Verteidigungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

Basis for granting the revision because the court inadvertently failed to consider a material fact in the files.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed the court costs of the revision proceedings on the opposing party as the losing party.

Art. 68 al. 1 and 2 BGG

Ordered the opposing party to pay the claimant reduced party costs for the revision proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_18/2018

Urteil vom 9. August 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger Hischier,

Gesuchsteller,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reinert,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch betreffend das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 16. Mai 2018 (4A_142/2018).

Sachverhalt:

A. A.________, Staatsangehöriger von Schweden mit Wohnsitz in U.________ (Kläger, Gesuchsteller) stellte sich auf den Standpunkt, er habe gegenüber der B.________ GmbH (Beklagte, Gesuchsgegnerin) mit Sitz in V.________ mehrere Forderungen aus einem fristlos gekündigten Arbeitsverhältnis.

Im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Verfahrens wiesen das Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Horgen und das Obergericht des Kantons Zürich seine Klage respektive seine Berufung jeweils mangels Passivlegitimation ab.

Mit Urteil 4A_142/2018 vom 16. Mai 2018 wies das Bundesgericht die vom Kläger eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Das Bundesgericht auferlegte ihm ausserdem die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete ihn, die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 3).

B. Mit Revisionsgesuch vom 8. Juni 2018 macht der Kläger geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 4A_142/2018 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, womit das Urteil insoweit zu revidieren sei. Namentlich habe das Bundesgericht ihn zu einer Parteientschädigung verpflichtet, obwohl der Gesuchsgegnerin mangels Durchführung einer Vernehmlassung kein Aufwand entstanden sei. Deshalb sei das Urteil 4A_142/2018 insoweit aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung aus diesem Verfahren zustehe.

Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gesuchsgegnerin beantragte, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen.

C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Entscheids des Bundesgericht kann unter anderem verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 121 lit. d BGG ).

2. Im Verfahren 4A_142/2018 wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Das Bundesgericht verpflichtete den Gesuchsteller dennoch, die der Gesuchsgegnerin vermeintlich erwachsenen Parteikosten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG zu ersetzen. Entgegen dem von der Gesuchsgegnerin vertretenen Standpunkt spricht das Bundesgericht jedoch in ständiger Praxis der obsiegenden Partei keine Parteientschädigung zu, wenn diese keine Beschwerdeantwort einreichte. Indem das Bundesgericht der Gesuchsgegnerin trotz fehlender Beschwerdeantwort eine Parteientschädigung zusprach, hat es eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt ( Art. 121 lit. d BGG ).

3. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesgerichts 4A_142/2018 vom 16. Mai 2018 ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen neu zu fassen.

Da aus der Antwort auf das Revisionsgesuch ergeht, dass sich die Gesuchsgegnerin mit dem zu korrigierenden Entscheid des Bundesgerichts 4A_142/2018 identifiziert, wird sie als unterliegende Partei für das Revisionsverfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat dem Gesuchsteller die - angesichts des geringen Aufwands zum Verfassen des Revisionsgesuchs - reduzierten Parteikosten zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesgerichts 4A_142/2018 vom 16. Mai 2018 wird aufgehoben.

2. Die Dispositiv-Ziffer 3 im Verfahren 4A_142/2018 wird neu wie folgt gefasst:

"3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Revisionsverfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug