Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_18/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4F_18/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a revision request filed by an individual against a judgment made by the Swiss Federal Court, which had previously dismissed a complaint due to insufficient justification. The individual sought to contest this previous ruling and requested free legal representation. However, the Federal Court found that the revision request did not meet the necessary legal requirements, as it failed to adequately specify how the previous judgment should be altered or how the alleged grounds for revision were substantiated. Consequently, the court decided not to consider the request and did not impose any court costs, rendering the request for free legal assistance moot.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 121 lit. b BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Insufficient Substantiation: The individual sought to contest this previous ruling and requested free legal representation. However, the Federal Court found that the revision request did not meet the necessary legal requirements, as it failed to adequately specify how the previous judgment should be altered or how the alleged grounds for revision were substantiated. Consequently, the court decided not to consider the request and did not impose any court costs, rendering the request for free legal assistance moot.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs gesetzliche Voraussetzungen ungenügende Rechtsschrift ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anfechtungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning as the procedural basis for the prior non-entry upon the appeal, leading to the current revision request.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on dispensing with the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_18/2016

Urteil vom 16. September 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts 4A_369/2016 vom 6. Juli 2016.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_369/2016 vom 6. Juli 2016auf die Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2016 mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. August 2016 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_369/2016 vom 6. Juli 2016 beantragt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 III 489 E. 3.1), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;

dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);

dass die Eingabe vom 6. August 2016diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, zumal der Gesuchsteller darin bereits nicht ausführt, inwiefern das Urteil 4A_369/2016 vom 6. Juli 2016 konkret abgeändert werden soll;

dass der Gesuchsteller im Weiteren zwar die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. b und d BGG nennt, deren Vorliegen aber nicht hinreichend begründet;

dass er namentlich nicht dartut, in welchem Punkt das Bundesgericht im Urteil 4A_369/2016 im Sinne von Art. 121 lit. b BGG einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;

dass er aber auch nicht nachvollziehbar aufzeigt, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das Bundesgericht im Sinne von Art. 121 lit. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll, sondern stattdessen dem Bundesgericht ohne Bezugnahme auf die Akten des Beschwerdeverfahrens 4A_369/2016 "eine falsche Annahme" vorwirft, "dass der Sachverhalt vom vorinstanzlichen abweicht", um in den folgenden, frei gehaltenen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge zu "rekapitulieren";

dass demzufolge auf das Revisionsgesuch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Abteilung III schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz