Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_17/2025 KI-generiert

Petitioner's Attempt to Revise Tenant Eviction Ruling Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 4F_17/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 4A_141/2025 vom 24. März 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 und das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. Januar 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Attempt to Revise Tenant Eviction Ruling Dismissed for Procedural Defects: Am 22. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine mit "EX OFFICIO - EX TUNC Nichtigkeitsanzeige und Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe betreffend das Urteil 4A_141/2025 vom 24. März 2025 ein.

Schlagwörter

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Mieterausweisung, Wiederherstellungsgesuch Revision eines Entscheids Ausweisung des Mieters formelle Nichtigkeit Verfassungsänderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Mitmieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The court decided not to proceed with an exchange of briefs (Schriftenwechsel) when dismissing the revision application.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant based on this provision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The court ruled that no party compensation is awarded to the respondent based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_17/2025

Urteil vom 13. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Gesuchsgegner,

Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, Augustinergasse 3, 1700 Freiburg.

Gegenstand

Mieterausweisung, Wiederherstellungsgesuch,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. März 2025 (4A_141/2025).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 4A_141/2025 vom 24. März 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 und das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. Januar 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht ein.

Am 22. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine mit "EX OFFICIO - EX TUNC Nichtigkeitsanzeige und Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe betreffend das Urteil 4A_141/2025 vom 24. März 2025 ein.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wies das Bundesgericht dieses Gesuch ab.

Am 10. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 - 123 BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (

BGE 149 III 93

E. 1.1;

147 III 238

E. 1.1).

Die vom Gesuchsteller verlangte "EX OFFICIO - EX TUNC Nichtigkeitsanzeige" stellt keinen im BGG vorgesehenen Rechtsbehelf dar. Seine Eingabe ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

3. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den

Art. 121-123 BGG

abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl.

BGE 147 III 238

E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG

).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).

4. Der Gesuchsteller führt eine Verletzung verschiedener Bestimmungen von Bundesgesetzen, kantonalen Gesetzen und der Bundesverfassung ins Feld, macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinne von

Art. 121 ff. BGG

geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (

Art. 127 BGG

) - nicht einzutreten ist.

Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

5. Die Gerichtskosten sind gemäss

Art. 66 Abs. 1 BGG

dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann