Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_17/2021 KI-generiert

Appeal Deadline Restoration Denial for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4F_17/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal in English and without a signature, against a decision by the Zurich Cantonal Court. The Tribunal had instructed the company to correct these deficiencies by providing a signed, translated version of the complaint by a specified deadline. The company failed to meet the deadline for correcting the submission, leading the court to not consider their appeal. Subsequently, the company requested a reinstatement of the deadline, citing the representative's lack of time due to work commitments and difficulties with German language comprehension as reasons for non-compliance. However, these reasons were deemed insufficient to excuse the late filing.

Legislator-Regeste

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Art. 77 Abs. 2bis BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Deadline Restoration Denial for Procedural Non-Compliance: The Tribunal had instructed the company to correct these deficiencies by providing a signed, translated version of the complaint by a specified deadline. The company failed to meet the deadline for correcting the submission, leading the court to not consider their appeal. Subsequently, the company requested a reinstatement of the deadline, citing the representative's lack of time due to work commitments and difficulties with German language comprehension as reasons for non-compliance. However, these reasons were deemed insufficient to excuse the late filing.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Wiederherstellung der versäumten Frist Verfahrensmangel verspätete Einwendungen verspätete Einreichung von Urkunden Gültigkeit der Unterschrift Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish the competence of the presiding member to rule on the matter.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court costs exception for this decision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation for the respondent because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_17/2021

Urteil vom 6. Dezember 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Steffen,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Fristwiederherstellungsgesuch,

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Mängelbehebung im Verfahren 4A_547/2021

(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. November 2021 [Urteil LA210028-O/U]).

In Erwägung,

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 (Postaufgabe am 22. Oktober 2021) beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2021 erhob (Verfahren 4A_547/2021);

dass die Beschwerdeschrift in englischer Sprache verfasst und nicht mit einer Unterschrift versehen war;

dass die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 darauf hingewiesen wurde, dass Rechtsschriften an das Bundesgericht (von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 77 Abs. 2bis BGG abgesehen) in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rumantsch Grischun) abzufassen und von der Partei oder einem zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht befugten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterschreiben sind ( Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BGG );

dass der Gesuchstellerin gleichzeitig das Original der Beschwerdeschrift zurückgesandt und sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, den Sprach- und Unterschriftsmangel bis am 10. November 2021 durch Übersetzung der Originalbeschwerdeschrift und durch eigenhändige Unterzeichnung der Originalbeschwerdeschrift sowie ihrer Übersetzung zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass die Gesuchstellerin dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkam, weshalb die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 17. November 2021 auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. November 2021 (Postaufgabe am 29. November 2021) sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Sprach- und Unterschriftsmangels ersuchte;

dass sie ihrem Gesuch die mit einer Unterschrift versehene deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift beilegte;

dass nach Art. 50 Abs. 1 BGG die Frist wiederhergestellt wird, wenn zum einen eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und sie zum anderen unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass die Gesuchstellerin es bis zum heutigen Zeitpunkt unterliess, wie mit der Verfügung vom 26. Oktober 2021 verlangt, auch die in englischer Sprache verfasste Original-Beschwerdeschrift 4A_547/2021 mit einer Unterschrift versehen wieder einzureichen und dass sie insoweit die versäumte Rechtshandlung bislang nicht nachgeholt hat;

dass somit auf das Fristwiederherstellungsgesuch mangels vollständiger Nachholung der versäumten Handlung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG , bei der es sich um eine Eintretensvoraussetzung handelt, nicht eingetreten werden kann;

dass dieser Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts in die Kompetenz der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin fällt und auch vom präsidierenden Mitglied der Abteilung gefällt werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ; Urteile 4F_12/2018 vom 15, Juni 2018; 4F_11/2015 vom 22. September 2015; 9C_190/2011 vom 11. Mai 2011; 5F_2/2008 vom 7. April 2008);

dass das Gesuch, auch wenn darauf eingetreten werden könnte, überdies klarerweise abzuweisen wäre:

dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs geltend macht, sie entschuldige sich für das späte Einreichen der Beschwerde 4A_547/2021 in Amtssprache "und dem Unterschriftsmangel"; ihre Vertreterin habe viel zu tun und habe jeden Tag bis 23 Uhr gearbeitet, sodass sie kaum Zeit hatte, jemanden zu suchen, der die Beschwerde für sie rechtzeitig übersetzen konnte; auch sei es ihr wegen mangelhafter Deutschkenntnissen schwer gefallen, zu verstehen, was das Bundesgericht von ihr verlangt habe;

dass die Gesuchstellerin mit der Berufung auf Zeitmangel und die mangelhaften Deutschkenntnisse ihrer Vertreterin offensichtlich keine hinreichenden Gründe vorbringt, aus denen auf eine unverschuldete Versäumnis der mit der Verfügung vom 26. Oktober 2021 angesetzten Frist zur Mängelbehebung geschlossen werden könnte, denn wer es wagt, einen Prozess selber zu führen, traut sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu und hat die Konsequenzen zu tragen, wenn er diese überschätzt hat (RAINER SCHUMACHER, Anwaltsrevue 2014 S. 106); zudem hat er sich so einzurichten, dass er die erforderlichen Prozesshandlungen zeitgerecht vornehmen kann;

dass deshalb - wie bereits gesagt - das Wiederherstellungsgesuch klarerweise abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer