Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_17/2017 KI-generiert

Federal Court Dismisses Revision Request for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 4F_17/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicants submitted a request for revision against a decision made by the Swiss Federal Tribunal concerning the dissolution of a company, which had previously ruled that it would not consider their appeal due to the failure to pay the required court costs. Following this, they sought a revision of the Tribunal's earlier decision, but their submission did not adequately present valid grounds for revision as outlined in the legal provisions. Consequently, the Tribunal determined that it would not consider the revision request and denied the application for free legal assistance, imposing court costs on the applicants instead.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 121 ff. BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Court Dismisses Revision Request for Formal Deficiencies: Following this, they sought a revision of the Tribunal's earlier decision, but their submission did not adequately present valid grounds for revision as outlined in the legal provisions. Consequently, the Tribunal determined that it would not consider the revision request and denied the application for free legal assistance, imposing court costs on the applicants instead.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs unentgeltliche Rechtspflege Formerfordernisse Revisionsgesuch im Asylverfahren Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

The appeal was dismissed because the applicants failed to invoke a ground for revision according to these articles.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the applicants.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_17/2017

Urteil vom 19. September 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH,

2. B.________,

Gesuchsteller,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Bern,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer.

Gegenstand

Auflösung einer Gesellschaft,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_33/2017 vom 6. Juli 2017.

In Erwägung,

dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Mai 2017 beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017erhoben;

dass die Gesuchsteller den ihnen im Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatten, weshalb das Bundesgericht mit Urteil 4D_33/2017 vom 6. Juli 2017 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Juli 2017 die Revision des Urteils 4D_33/2017 vom 6. Juli 2017 beantragten;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;

dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);

dass die Eingabe vom 13. Juli 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend machen;

dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann