Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_17/2012 KI-generiert

Federal Court Dismisses Revision Request for Failure to Meet Statutory Grounds

Geschäftsnummer 4F_17/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant submitted a revision request to contest a previous decision made by the Federal Tribunal concerning a complaint against a ruling from the Aargau Cantonal Court. Following an earlier ruling that did not admit the complaint, the applicant provided a letter critiquing this decision but failed to meet formal requirements for a revision request. The Federal Tribunal indicated that the submission did not sufficiently outline the specific grounds for revision as mandated by law, as it lacked the necessary evidence and justification required to substantiate the request for altering the previous judgment. Consequently, the Tribunal deemed the revision request manifestly inadmissible and imposed costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Revision Request for Failure to Meet Statutory Grounds: Following an earlier ruling that did not admit the complaint, the applicant provided a letter critiquing this decision but failed to meet formal requirements for a revision request. The Federal Tribunal indicated that the submission did not sufficiently outline the specific grounds for revision as mandated by law, as it lacked the necessary evidence and justification required to substantiate the request for altering the previous judgment. Consequently, the Tribunal deemed the revision request manifestly inadmissible and imposed costs on the applicant.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Fehlen materieller Voraussetzungen Rückzug des Revisionsgesuchs Einrede der Verfassungswidrigkeit Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed summarily, analogously to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_17/2012

Urteil vom 18. Januar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Gesuchstellerin,

gegen

A. und B.Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_574/2012 vom 12. November 2012.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2012 (4A_574/2012) auf die von der Gesuchstellerin gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2012 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eintrat;

dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht ein vom 19. November 2012 datiertes Schreiben einreichte, in welchem sie das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2012 kritisierte;

dass das Bundesgericht die Gesuchstellerin mit Präsidialbrief vom 21. November 2012 darauf hinwies, dass ihre Eingabe den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht genüge, und sie aufforderte, bis am 4. Dezember 2012 mitzuteilen, ob sie darauf bestehe, dass ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werde;

dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 4. Dezember 2012 datierte Rechtsschrift einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2012 mit Revision anfechten will;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;

dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_14/2012 und 8F_10/2008);

dass die Eingaben der Gesuchstellerin diesen Anforderungen nicht genügen, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 12. November 2012 abzuändern wäre;

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin