Federal Supreme Court Revision Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicant filed a request for revision of a previous ruling by the Swiss Federal Court, which had dismissed their appeal against a decision of the Schwyz Cantonal Court. The applicant was required to pay a court fee to proceed with the revision request. However, they failed to pay this fee within the stipulated deadlines, despite being given multiple opportunities and notifications sent to their stated address. Since the required payment was not made, the court ruled that it could not process the revision request, leading to the dismissal of the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 lit. d BGG, Art. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 63 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Revision Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance: The applicant was required to pay a court fee to proceed with the revision request. However, they failed to pay this fee within the stipulated deadlines, despite being given multiple opportunities and notifications sent to their stated address. Since the required payment was not made, the court ruled that it could not process the revision request, leading to the dismissal of the application.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal is not processed because the required court deposit was not paid even within the extension of time provided by this article.
This article dictates that the court costs must be imposed on the petitioner because the appeal was not processed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_17/2010
Urteil vom 7. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Y.________ AG
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_327/2010 vom 26. Juli 2010.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 26. Juli 2010 trat das Bundesgericht auf die von X.________ (Gesuchsteller) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. März 2010 erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Rechtsschrift vom 28. November 2010 stellte der Gesuchsteller den Antrag, das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2010 sei gestützt auf Art. 129 sowie Art. 121 lit. d BGG der Revision zu unterziehen. Als seine Adresse gab er in der Rechtsschrift "Z.________, Q.________" an.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2010 wurde der Gesuchsteller gestützt auf Art. 62 BGG aufgefordert, bis spätestens am 10. Januar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2011 unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 24. Januar 2011 angesetzt. Auch innerhalb der Nachfrist wurde der Vorschuss nicht bezahlt.
Beide Verfügungen wurden mit der Post als Gerichtsurkunden an die vom Gesuchsteller in der Rechtsschrift vom 28. November 2010 angegebene Adresse gesendet. Beide Sendungen wurden von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgeschickt.
2. Der Gesuchsteller hat mit der Einreichung des Revisionsgesuchs ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat eine Partei nach Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere Mitteilungen als Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Gerade unmittelbar nach Einleitung eines Verfahrens muss mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden. Die angerufene Behörde darf erwarten, dass die Zustellung einer Sendung als Gerichtsurkunde an die mitgeteilte Adresse erfolgen kann. Die Partei ist verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit oder eine Adressänderung bekannt zu geben oder dafür zu sorgen, dass eine Drittperson die Sendungen in Empfang nimmt. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger nach Ablauf der üblichen Abholfrist zugekommen ist ( BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; Urteil 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2).
Nach diesen Grundsätzen haben die Präsidialverfügungen vom 9. Dezember 2010 und vom 13. Januar 2010 als dem Gesuchsteller rechtsgültig zugestellt zu gelten.
3. Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, weil der vom Gesuchsteller verlangte Gerichtskostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist von Art. 63 Abs. 2 BGG nicht bezahlt wurde. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin