Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_16/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Request for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4F_16/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 4D_40/2024, 4D_42/2024 vom 26. April 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden der Gesuchstellerin mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_40/2024, 4D_42/2024 vom 26. April 2024. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 ersuchte die Gesuchstellerin zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie reichte sodann unaufgefordert am 6. Mai 2024, am 8. Mai 2024, am 9. Mai 2024, am 11. Mai 2024, am 13. Mai 2024, am 14. Mai 2024, am 16. Mai 2024, am 17. Mai 2024, am 19. Mai 2024 und am 24. Mai 2024 verschiedene weitere Beilagen sowie Nachträge und Zusätze zum Revisionsgesuch bzw. zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 61 BGG, Art. 123 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Request for Insufficient Substantiation: April 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden der Gesuchstellerin mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_40/2024, 4D_42/2024 vom 26. April 2024. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 ersuchte die Gesuchstellerin zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie reichte sodann unaufgefordert am 6. Mai 2024, am 8. Mai 2024, am 9. Mai 2024, am 11. Mai 2024, am 13. Mai 2024, am 14. Mai 2024, am 16. Mai 2024, am 17. Mai 2024, am 19. Mai 2024 und am 24. Mai 2024 verschiedene weitere Beilagen sowie Nachträge und Zusätze zum Revisionsgesuch bzw. zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Schlagwörter

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Revision Revision eines Entscheids tatsächliche Begründung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ungenügende Rechtsschrift ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Applied for not admitting the appeal without an exchange of written submissions due to insufficient grounds for revision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used as the basis for rejecting the request for legal aid because the claims were deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the petitioner to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to reject the payment of party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_16/2024

Urteil vom 3. Dezember 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Bundesrichterin Hohl,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Stadt,

Gesuchsgegner,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. April 2024

(4D_40/2024 und 4D_42/2024

[Entscheide BEZ.2023.63 und BEZ.2023.70]).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 4D_40/2024, 4D_42/2024 vom 26. April 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden der Gesuchstellerin mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht ein.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_40/2024, 4D_42/2024 vom 26. April 2024. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 ersuchte die Gesuchstellerin zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie reichte sodann unaufgefordert am 6. Mai 2024, am 8. Mai 2024, am 9. Mai 2024, am 11. Mai 2024, am 13. Mai 2024, am 14. Mai 2024, am 16. Mai 2024, am 17. Mai 2024, am 19. Mai 2024 und am 24. Mai 2024 verschiedene weitere Beilagen sowie Nachträge und Zusätze zum Revisionsgesuch bzw. zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis

Art. 123 BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (

BGE 149 III 93

E. 1.1;

147 III 238

E. 1.1).

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl.

BGE 147 III 238

E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG

).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_11/2024 vom 7. Juni 2024 E. 2)

3.

3.1.

Das Revisionsgesuch genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Zwar macht die Gesuchstellerin pauschal den Revisionsgrund von

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

geltend. Sie zeigt aber nicht im Ansatz hinreichend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Vielmehr listet sie in ihrem Revisionsgesuch lediglich in unstrukturierter Art und Weise verschiedene angebliche Beweismittel und Tatsachen auf und schildert ihre persönlichen Schlussfolgerungen dazu. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern es sich um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel handelt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die nicht erst nach dem Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, entstanden sind (vgl.

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

).

3.2.

Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (

Art. 127 BGG

) - nicht einzutreten ist.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Kistler