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4F_16/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Based on Alleged Failure to Address Claims

Geschäftsnummer 4F_16/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought a revision of a previous decision rendered by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed their appeal against a ruling from the Zurich Cantonal Court. The request for revision arose from claims that certain applications made during the original proceedings were not addressed in the tribunal's decision. However, the tribunal noted that the revision request did not meet the formal requirements specified by law and that the claims made did not constitute independent requests. Consequently, the tribunal found the revision request insufficient and decided to dismiss it, while also waiving court costs in light of the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Based on Alleged Failure to Address Claims: The request for revision arose from claims that certain applications made during the original proceedings were not addressed in the tribunal's decision. However, the tribunal noted that the revision request did not meet the formal requirements specified by law and that the claims made did not constitute independent requests. Consequently, the tribunal found the revision request insufficient and decided to dismiss it, while also waiving court costs in light of the circumstances.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Nichtigerklärung Begründung in der Sache Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs under exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_16/2017

Urteil vom 15. Juni 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Schoch,

Gesuchsgegnerin,

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts 4A_203/2017 vom 27. April 2017.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_203/2017 vom 27. April 2017 die Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2017 im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abwies;

dass A.________ mit Eingabe vom 7. Juni 2017 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_203/2017 vom 27. April 2017 verlangt und sodann mit Eingabe vom 12. Juni 2017 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aus einem der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;

dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);

dass der Gesuchsteller dem Sinn nach einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG anruft, wenn er geltend macht, im Urteil stehe nichts von seinem Antrag auf "Feststellung der Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses" sowie demjenigen auf "Anwendung von OR 28/31 anstelle von OR 891";

dass indessen nicht erkennbar ist, inwiefern es sich dabei um selbständige Anträge des Gesuchstellers handelte, welche durch die Abweisung der Beschwerde unbeurteilt geblieben sind, zumal Art. 107 Abs. 2 BGG dem Bundesgericht bloss bei Gutheissung der Beschwerde erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden;

dass die Eingabe vom 7. Juni 2017 den Anforderungen an ein Revisionsgesuch ferner insoweit offensichtlich nicht genügt, als der Gesuchsteller darin die dem Urteil 4A_203/2017 vom 27. April 2017 zugrundeliegende Rechtsauffassung kritisiert;

dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz