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4F_15/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Petition for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 4F_15/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for revision was made against a previous ruling by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed an appeal due to insufficient justification. The applicant submitted this request after the tribunal's prior decision, seeking to challenge the ruling without adequately specifying the grounds for revision, as required by law. Consequently, the tribunal found the revision request to be evidently inadmissible, concluding that the applicant did not comply with the necessary legal standards for such a request.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Petition for Inadequate Substantiation: The applicant submitted this request after the tribunal's prior decision, seeking to challenge the ruling without adequately specifying the grounds for revision, as required by law. Consequently, the tribunal found the revision request to be evidently inadmissible, concluding that the applicant did not comply with the necessary legal standards for such a request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Prozessvoraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit ungenügende Rechtsschrift Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal dispensed with the collection of court costs under these circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_15/2010

Urteil vom 30. November 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter,

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_419/2010 vom 8. September 2010.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. September 2010 (4A_419/ 2010) auf die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Juli 2010 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 8. Oktober 2010 eine Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2010 Revision zu erheben;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Gründen verlangt werden kann;

dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 8F_10/2008 vom 11. August 2008);

dass die Eingabe des Gesuchstellers diesen Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 8. September 2010 abzuändern wäre;

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rottenberg Liatowitsch Hurni