Federal Supreme Court Rejects Revision Request for Lack of Substantiated Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a previous decision made by the Tribunal regarding a proceeding from a lower court. The Tribunal had earlier dismissed the individual's complaint against a ruling from the Cantonal Court. In the revision request, the individual argued for a legal reconsideration of the Tribunal's earlier judgment, but failed to adequately substantiate their claims or comply with the necessary legal requirements for justification. This led to the conclusion that the request was evidently inadmissible, resulting in the Tribunal deciding not to engage with the revision request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Request for Lack of Substantiated Grounds: The Tribunal had earlier dismissed the individual's complaint against a ruling from the Cantonal Court. In the revision request, the individual argued for a legal reconsideration of the Tribunal's earlier judgment, but failed to adequately substantiate their claims or comply with the necessary legal requirements for justification. This led to the conclusion that the request was evidently inadmissible, resulting in the Tribunal deciding not to engage with the revision request.
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KI-generiertThe Federal Tribunal resorts to the simplified procedure analogous to Art. 109 BGG because the revision application is manifestly inadmissible.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_14/2012
Urteil vom 11. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
X.________ AG,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_54/2012 vom 23. Juli 2012.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 2012 (4D_54/2012) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. April 2012 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 27. August 2012 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2012 Revision einzulegen;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);
dass die Eingabe des Gesuchstellers diesen Anforderungen nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 23. Juli 2012 abzuändern wäre;
dass im Übrigen festzuhalten ist, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einzelne Vorbringen der Parteien keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG bilden und nicht mittels Revision geltend gemacht werden kann, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, weil die Vorbringen in der Rechtsschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt hätten (Urteil 2F_18/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen);
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Urteil des Bundesgerichts dem Gesuchsteller, der Wohnsitz in Deutschland hat und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, auf dem Weg der Rechtshilfe zuzustellen ist;
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin