Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_14/2011 KI-generiert

Petitioner v. Swiss Federal Court (Request for Revision Denied)

Geschäftsnummer 4F_14/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_22/2011 vom 10. Mai 2011. dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2011 (4D_22/2011) auf die von der Gesuchsstellerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2011 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Petitioner v. Swiss Federal Court (Request for Revision Denied): Mai 2011. dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2011 (4D_22/2011) auf die von der Gesuchsstellerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2011 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

Schlagwörter

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Revisionsgründe Verfassungsänderung gesetzliche Voraussetzungen strafrechtliches Revisionsgesuch Prozessvoraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal decides to dismiss the appeal summarily under reference to the simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal waives the imposition of court costs based on this provision in light of the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_14/2011

Urteil vom 8. August 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

X.________ AG,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_22/2011 vom 10. Mai 2011.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2011 (4D_22/2011) auf die von der Gesuchsstellerin gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2011 erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass die Gesuchsstellerin dem Bundesgericht am 24. Juni 2011 eine Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011 Revision erheben will;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);

dass die Eingabe der Gesuchsstellerin diesen Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011 abzuändern wäre;

dass sich damit das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni