Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_13/2025 KI-generiert

Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Rejected for Insufficient Grounding

Geschäftsnummer 4F_13/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 4A_124/2025 vom 31. März 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_124/2025 vom 31. März 2025.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 127 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Request for Revision of Federal Supreme Court Judgment Rejected for Insufficient Grounding: Mit Urteil 4A_124/2025 vom 31. März 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_124/2025 vom 31. März 2025.

Schlagwörter

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Revision Revision eines Entscheids Verfassung unentgeltliche Rechtspflege Anwendung der Gesetze Einrede der Verfassungswidrigkeit Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for legal aid because the revision application was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the applicant in the fifth order.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent in the fourth order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_13/2025

Urteil vom 13. Mai 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

B.________ AG,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. März 2025

(4A_124/2025 [LB240067-O/U]).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 4A_124/2025 vom 31. März 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2025 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht ein.

Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_124/2025 vom 31. März 2025.

Mit Eingabe vom 28. April 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht weitere Unterlagen ein.

Am 10. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe samt Unterlagen ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den

Art. 121-123 BGG

abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl.

BGE 147 III 238

E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG

).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).

3. Der Gesuchsteller führt eine Verletzung verschiedener Bestimmungen von Bundesgesetzen, der Bundesverfassung sowie der EMRK ins Feld, macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinne von

Art. 121 ff. BGG

geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (

Art. 127 BGG

) - nicht einzutreten ist.

Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

4. Der Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (vgl.

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Die Gerichtskosten sind gemäss

Art. 66 Abs. 1 BGG

dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann