Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Failure to Meet Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who submitted a constitutional complaint against the actions of the district and cantonal courts of Zurich, claiming delays and refusals in the legal process. The Swiss Federal Tribunal initially rejected this complaint due to insufficient justification. Subsequently, the individual sought a revision of the Tribunal's earlier decision and argued that the judges involved had previously ruled unfavorably against them, alleging a conflict of interest. The Tribunal assessed the revision request against strict legal criteria and found it lacking in justification, leading to the dismissal of the request while also deciding not to impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 20 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Failure to Meet Formal Requirements: The Swiss Federal Tribunal initially rejected this complaint due to insufficient justification. Subsequently, the individual sought a revision of the Tribunal's earlier decision and argued that the judges involved had previously ruled unfavorably against them, alleging a conflict of interest. The Tribunal assessed the revision request against strict legal criteria and found it lacking in justification, leading to the dismissal of the request while also deciding not to impose court costs.
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KI-generiertUsed to decide exceptionally not to levy court costs in the dispositive.
Used in the dispositive to rule that the opposing party is not entitled to party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_13/2016
Urteil vom 1. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 4D_25/2016 vom 2. Mai 2016.
In Erwägung,
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht am 20. April 2016 eine als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe einreichte, in der sie das Verhalten des Bezirksgerichts Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich wie auch der Staatsanwaltschaften beanstandete und ihnen ganz allgemein Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwarf;
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin mit Urteil 4D_25/2016 vom 2. Mai 2016 mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Mai 2016 die Revision des Urteils 4D_25/2016 vom 2. Mai 2016 beantragt;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
dass die Gesuchstellerin verkennt, dass nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren über das Nichteintreten auf Beschwerden entscheidet, die offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) enthalten, weshalb die unter Berufung auf Art. 20 BGG (i.V.m. Art. 121 lit. a BGG ) erhobene Rüge, das Bundesgericht hätte in Dreier- oder Fünferbesetzung entscheiden müssen, unbegründet ist;
dass zudem ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304);
dass die Gesuchstellerin eine Verletzung der Ausstandsvorschriften ( Art. 121 lit. a BGG ) einzig damit begründet, dass Frau Präsidentin Kiss bereits in früheren Entscheiden (zu ihren Ungunsten) entschieden habe, worauf nicht einzutreten ist;
dass die Eingabe vom 13. Mai 2016 den erwähnten Begründungsanforderungen im Übrigen offensichtlich nicht genügt;
dass das Revisionsgesuch damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zusteht ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden;
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, der Gesuchstellerin auf dem Rechtshilfeweg.
Lausanne, 1. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann