Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_13/2010 KI-generiert

Applicant v. Federal Supreme Court (Manifest Inadmissibility of Revision Request)

Geschäftsnummer 4F_13/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted to the Federal Court following a previous decision made by the Federal Court regarding an appeal against a ruling from the Thurgau Cantonal Court. The request was filed by the petitioner but failed to meet the necessary legal requirements for a revision, as it did not adequately substantiate claims of legal error or provide the required supporting evidence. Consequently, the Federal Court deemed the revision request inadmissible and decided to impose court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Federal Supreme Court (Manifest Inadmissibility of Revision Request): The request was filed by the petitioner but failed to meet the necessary legal requirements for a revision, as it did not adequately substantiate claims of legal error or provide the required supporting evidence. Consequently, the Federal Court deemed the revision request inadmissible and decided to impose court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Prozessvoraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle Revisionsgesuch im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal decided to process the obviously inadmissible revision request summarily, analogous to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_13/2010

Urteil vom 1. November 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. September 2010 (4A_333/2010),

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2010 (4A_333/ 2010) auf die von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. März 2010 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine vom 7. Juni 2010 datierte, aber am 9. Oktober 2010 der Post übergebene Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2010 Revision zu erheben;

dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;

dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);

dass die Eingabe der Gesuchstellerin diesen Anforderungen nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 6. September 2010 abzuändern wäre;

dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;

dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin