Federal Court Dismisses Revision Application for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party sought to revise a previous decision made by the Federal Tribunal regarding an appeal that had been dismissed due to insufficient reasoning. The appellant submitted a request for revision, which did not adequately meet the legal requirements for a revision application, specifically failing to specify any of the recognized grounds for revision or adequately support her claims with evidence. Consequently, the court deemed the revision request obviously inadmissible and opted not to engage in further proceedings or incur court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Court Dismisses Revision Application for Procedural Deficiencies: The appellant submitted a request for revision, which did not adequately meet the legal requirements for a revision application, specifically failing to specify any of the recognized grounds for revision or adequately support her claims with evidence. Consequently, the court deemed the revision request obviously inadmissible and opted not to engage in further proceedings or incur court costs.
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KI-generiertThe Tribunal decided to dispose of the revision application summarily, analogous to the simplified procedure described in this article.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs based on the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F_13/2009
Urteil vom 8. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 18. November 2009 (4D_139/2009).
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2009 (4D_139/2009) auf die von der Gesuchstellerin gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 21. September 2009 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine undatierte, am 28. Dezember 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2009 Revision zu erheben;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8F_10/2008);
dass die Eingabe der Gesuchstellerin diesen Anforderungen hinsichtlich Begehren und Begründung nicht genügt, da insbesondere nicht unter Angabe der Beweismittel einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) angerufen und ausgeführt wird, inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 18. November 2009 abzuändern wäre;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Visp schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin