Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_12/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision Denied Due to Unsubstantiated Claims of Post-Judgment Harassment

Geschäftsnummer 4F_12/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2025 (4A_16/2025). Mit Urteil 4A_16/2025 vom 25. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Revision Denied Due to Unsubstantiated Claims of Post-Judgment Harassment: Februar 2025 (4A_16/2025). Mit Urteil 4A_16/2025 vom 25. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Schlagwörter

KI-generiert
Revision Revision eines Entscheids ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Leitverfahren mangelnder Befangenheitsbeweis prozessuale Einreden Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 127 BGG

Cited in the reasoning leading to the decision not to enter upon the revision application (implied procedural basis for not holding a written procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for free legal aid because the revision application was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs.1 BGG

Used to impose court costs on the applicant based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_12/2025

Urteil vom 30. April 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Advokat Michael Oeschger,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2025 (4A_16/2025).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil 4A_16/2025 vom 25. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.

Mit Eingabe vom 22. April 2025 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_16/2025 vom 25. Februar 2025.

Mit Verfügung vom 25. April 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den

Art. 121-123 BGG

abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238

E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).

3.

Die Gesuchstellerin bringt unter Berufung auf Art. 123 Abs. 1 BGG

vor, sie sei nach der Urteilsverkündung von der Gegenseite verhöhnt, gedemütigt und verbal bedroht worden. Damit zeigt sie jedoch nicht auf, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll, geschweige denn, dass ein Strafverfahren dies ergeben hätte.

Auch im Übrigen macht die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG

geltend, geschweige denn legt sie einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (

Art. 127 BGG ) - nicht einzutreten ist.

4.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (vgl.

Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs.1 BGG

). Der Gesuchsgegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann