Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_12/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision Revision Application Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4F_12/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal dealt with a request for revision submitted by an individual regarding a previous decision of the Tribunal dated February 25, 2022. The individual sought to challenge a decision from the Obergericht of the Canton of Aargau, but the Tribunal had initially dismissed their appeal due to insufficient reasoning. The individual subsequently submitted a revision request on May 9, 2022, which was not accepted as it failed to meet the formal requirements necessary to constitute a valid revision request, thus prompting the Tribunal to inform the individual that their submission would not trigger a revision process. Despite a further submission from the individual insisting on the revision, the Tribunal found no adequate grounds under Articles 121 to 123 of the Swiss Federal Supreme Court Act to pursue revision, ultimately deciding not to entertain the request.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Federal Supreme Court Decision Revision Application Dismissed for Lack of Substantiation: The individual sought to challenge a decision from the Obergericht of the Canton of Aargau, but the Tribunal had initially dismissed their appeal due to insufficient reasoning. The individual subsequently submitted a revision request on May 9, 2022, which was not accepted as it failed to meet the formal requirements necessary to constitute a valid revision request, thus prompting the Tribunal to inform the individual that their submission would not trigger a revision process. Despite a further submission from the individual insisting on the revision, the Tribunal found no adequate grounds under Articles 121 to 123 of the Swiss Federal Supreme Court Act to pursue revision, ultimately deciding not to entertain the request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids stichhaltige Gründe Rückzug des Revisionsgesuchs Eröffnung des Entscheids Formerfordernisse Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the disposition to impose court costs on the applicant.

Art. 68 BGG

Cited in the disposition to deny party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_12/2022

Urteil vom 24. Juni 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

verschiedene nicht namentlich bestimmte Personen, Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2022 (4D_12/2022).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 4D_12/2022 vom 25. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar 2022 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.

Am 9. Mai 2022 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine Eingabe ein, in der er die Revision des Urteils 4D_12/202 2 vom 25. Februar 2022 verlangte.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 in keiner Weise ersichtlich sei, dass Revisionsgründe vorliegen könnten und die Eingabe den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht genüge; die Eingabe werde daher nicht als Revisionsgesuch betrachtet und auf die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens mit Kostenfolgen werde verzichtet.

Am 24. Mai 2022 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der er darauf bestand, dass seine Eingabe vom 9. Mai 2022 als Revisionsgesuch zu behandeln sei.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).

3. Der Gesuchsteller macht keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 127 BGG ) - nicht einzutreten ist.

Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann