Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_12/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Restitution of Missed Court Cost Payment Deadline Due to Lack of Due Diligence

Geschäftsnummer 4F_12/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company requested the Swiss Federal Tribunal to restore a deadline for the payment of a court cost advance related to an ongoing legal procedure. The company claimed it had not received the necessary notifications to fulfill the payment due to an error by the postal service. Despite filing a request for deadline restoration shortly after realizing the missed obligation, the Tribunal noted that the company still failed to make the required payment by the specified date. This led to the Tribunal concluding that the company was not justified in missing the deadline, as it did not actively seek clarification regarding its postal issues or the status of the court proceedings in a timely manner. Consequently, the Tribunal did not proceed with the request for restoring the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 50 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 OR; Federal Supreme Court Denies Restitution of Missed Court Cost Payment Deadline Due to Lack of Due Diligence: The company claimed it had not received the necessary notifications to fulfill the payment due to an error by the postal service. Despite filing a request for deadline restoration shortly after realizing the missed obligation, the Tribunal noted that the company still failed to make the required payment by the specified date. This led to the Tribunal concluding that the company was not justified in missing the deadline, as it did not actively seek clarification regarding its postal issues or the status of the court proceedings in a timely manner. Consequently, the Tribunal did not proceed with the request for restoring the deadline.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Kostenvorschuss Verzugskosten Fristerstreckung Vorschuss verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eintrat, weil die Gesuchstellerin den ihr vom Bundesgericht auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der bis zum 5.
Art. 44 Abs. 2 BGG
dass die Präsidentin dabei erwog, die der Gesuchstellerin erfolglos zugestellte Kostenvorschussverfügung und die ebenfalls erfolglos zugestellte Verfügung über die Ansetzung der Nachfrist gälten nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt;
Art. 50 BGG
The main ground for the decision not to enter into the application for reinstatement of time limits due to failure to comply with the requirement of subsequent fulfillment of the omitted act.
Art. 50 Abs. 1 BGG
März 2018 zwar die Frist zur Stellung des Fristwiederherstellungsgesuchs gewahrt, jedoch die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung nach Art. 50 Abs. 1 BGG , d.h.
Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG
dass die dreissigtägige Frist zur Stellung des Fristwiederherstellungsgesuchs und zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung demnach unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 7.
Art. 74 OR
dass die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin indessen unabhängig davon gesetzlich verpflichtet war, die Zahlung fristgerecht an das Bundesgericht zu leisten, zumal Geldschulden Bringschulden sind ( Art. 74 OR ; BGE 124 III 112 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
Art. 108 al. 1 lit. a BGG
Used to establish the competence of the single judge to rule on the application for reinstatement of time limits.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. a BGG

Used to establish the competence of the single judge to rule on the application for reinstatement of time limits.

Art. 50 BGG

The main ground for the decision not to enter into the application for reinstatement of time limits due to failure to comply with the requirement of subsequent fulfillment of the omitted act.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to order the applicant to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 68 al. 1 und 2 BGG

Used to order the applicant to compensate the opposing party for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_12/2018

Urteil vom 15. Juni 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG

vertreten durch Rechtsanwalt Mario Molo,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Donatella Monti Lang

und Rechtsanwalt Massimo Quadri,

Gesuchsgegner,

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht.

Gegenstand

Fristwiederherstellung,

Gesuch um Wiedeherstellung der Frist zur Leistung

des Kostenvorschusses im Verfahren 4A_51/2018 (Entscheid BS.2017.4-EZO3)).

In Erwägung,

dass die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 16. März 2018 im Verfahren 4A_51/2018 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 25. Januar 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 4. Dezember 2017 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eintrat, weil die Gesuchstellerin den ihr vom Bundesgericht auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der bis zum 5. März 2018 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte;

dass die Präsidentin dabei erwog, die der Gesuchstellerin erfolglos zugestellte Kostenvorschussverfügung und die ebenfalls erfolglos zugestellte Verfügung über die Ansetzung der Nachfrist gälten nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt;

dass die Gesuchstellerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 29. März 2018 gestützt auf Art. 50 BGG um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte und gleichzeitig beantragte, es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Dezember 2017 aufzuschieben;

dass die Gesuchstellerin ferner um Zustellung eines Einzahlungsscheines ersuchte, um den im Verfahren 4A_51/2018 verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen;

dass die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. April 2018 aufgefordert wurde, für das vorliegende Gesuchsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, und dieser Vorschuss am 9. April 2018 fristgerecht geleistet wurde;

dass das Kantonsgericht St. Gallen auf eine Äusserung zum Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit verzichtete und zum Fristwiederherstellungsgesuch nicht Stellung nahm;

dass der Gesuchsgegner mit Gesuchsantwort vom 26. April 2018 auf Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs schloss;

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Mai 2018 und der Gesuchsgegner mit Stellungnahme vom 22. Mai 2018 an ihren Anträgen festhielten;

dass nach Art. 50 Abs. 1 BGG die Frist wiederhergestellt wird, wenn zum einen eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und sie zum anderen unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs im Wesentlichen geltend macht, sie habe die Kostenvorschussverfügungen im Verfahren 4A_51/2018 bzw. die Abholungseinladungen für die betreffenden Postsendungen ohne ihr Verschulden aufgrund eines Fehlers der Schweizerischen Post nicht erhalten und unverschuldeterweise erst durch das Urteil 4A_51/2018 vom 16. März 2018 davon erfahren, dass sie einen Kostenvorschuss hätte leisten sollen;

dass das Urteil 4A_51/2018 vom Bundesgericht am 22. März 2018 an die Gesuchstellerin versandt und dieser am 23. März 2018 zugestellt wurde;

dass die dreissigtägige Frist zur Stellung des Fristwiederherstellungsgesuchs und zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung demnach unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 7. Mai 2018 ablief;

dass die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 29. März 2018 zwar die Frist zur Stellung des Fristwiederherstellungsgesuchs gewahrt, jedoch die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung nach Art. 50 Abs. 1 BGG , d.h. zur Einzahlung des Kostenvorschusses im Verfahren 4A_51/2018, ungenutzt verstreichen liess, indem sie die Zahlung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vornahm;

dass die Gesuchstellerin zwar bereits mit ihrem Fristwiederherstellungsgesuch vom 29. März 2018 um Zustellung eines Einzahlungsscheines zur Vornahme dieser Zahlung ersuchte und ihr ein solcher in der Folge nicht zugestellt wurde;

dass die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin indessen unabhängig davon gesetzlich verpflichtet war, die Zahlung fristgerecht an das Bundesgericht zu leisten, zumal Geldschulden Bringschulden sind ( Art. 74 OR ; BGE 124 III 112 E. 2a S. 117; 119 II 232 E. 2 S. 234) und die Gesuchstellerin spätestens mit der Kostenvorschussverfügung vom 4. April 2018 im vorliegenden Gesuchsverfahren, der sie bereits am 9. April 2018 Folge leistete, im Besitz der detaillierten Angaben (Postkonto- und IBAN-Nummer sowie SWIFT Code) war, die zur Vornahme der Zahlung erforderlich waren, und damit die Zahlung ohne weiteres hätte leisten können;

dass somit auf das Fristwiederherstellungsgesuch mangels fristgerechter Nachholung der versäumten Handlung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG , bei der es sich um eine Eintretensvoraussetzung handelt, nicht einzutreten ist;

dass dieser Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts in die Kompetenz der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin fällt ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ; Urteile 4F_11/2015 vom 22. September 2015; 9C_190/2011 vom 11. Mai 2011; 5F_2/2008 vom 7. April 2008);

dass das Gesuch, auch wenn darauf eingetreten werden könnte, überdies klarerweise abzuweisen wäre:

dass die Gesuchstellerin nachweist, dass sie ihren Sitz im Dezember 2016 unter Mutation des Handelsregistereintrags von U.________ an die Strasse X.________ in V.________ verlegte und die neue Adresse der Poststelle in V.________ meldete, wo sie ein Postfach eröffnete und am 20. Januar 2017 einen Nachsendungsauftrag für Postsendungen erteilte, die an ihre ehemalige Adresse in U.________ adressiert wurden;

dass die Gesuchstellerin sodann mit einer E-Mail des Kundendienstes der Schweizerischen Post nachweist, dass zwischen dem 25. Januar 2018 und dem 10. März 2018 alle an sie adressierten Sendungen infolge eines Fehlers der Post an die Absender retourniert wurden;

dass die Gesuchstellerin ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Dezember 2018 (Verfahren 4A_51/2018) am 25. Januar 2018 erhob;

dass die der Gesuchstellerin vom Bundesgericht in der Folge am 26. Januar 2018 per "A-Post" zugesandte Eingangsbestätigung für die Beschwerde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde, ebenso wie die Kostenvorschussverfügung vom 29. Januar 2018 am 16. Februar 2018 und die eine letzten Zahlungsfrist bis zum 5. März 2018 ansetzende Nachfristverfügung vom 16. Februar 2016 am 22. Februar 2018;

dass die Gesuchstellerin somit zwischen dem 25. Januar 2018 bis anfangs März 2018 von der Post keine Zustellungen oder Abholungseinladungen erhielt, insbesondere auch nicht für die drei vorgenannten Sendungen des Bundesgerichts;

dass von der Gesuchstellerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich bei der Poststelle vor Ablauf der Zahlungsfrist bis 5. März 2018 erkundigt, ob mit ihrer Zustelladresse etwas nicht in Ordnung ist, nachdem sie während mehr als einem Monat keine Postsendungen erhielt, zumal sie nach ihren Angaben an ihrem neuen Sitz einen Sekretär beschäftigt, dem das Ausbleiben jeglicher Postsendungen nicht entgangen sein kann, und sie nach der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht mit der Zustellung von Korrespondenz an die angegebene Adresse in U.________ rechnen musste;

dass unter diesen Umständen nicht davon die Rede sein kann, dass die Gesuchstellerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren 4A_51/2018 unverschuldeterweise verpasste, wenn sie es bis zum 5. März 2018 unterliess, sich bei der Poststelle über den Grund des Ausbleibens jeglicher Postsendungen oder beim Bundesgericht über den Stand des Beschwerdeverfahrens zu erkundigen, und in der Folge von ihrer Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses erst durch das Urteil vom 16. März 2018 im genannten Verfahren Kenntnis erhielt;

dass das Wiederherstellungsgesuch somit, auch wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre, weil die Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung, dass die Gesuchstellerin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, klarerweise nicht erfüllt ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Gesuchstellerin überdies den Gesuchsgegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG );

dass das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Dezember 2017 mit dem Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer