Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_12/2011 KI-generiert

Debtors' Motion for Revision and Judicial Recusal Dismissed

Geschäftsnummer 4F_12/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves applicants who had previously filed a lawsuit against a respondent, which was dismissed by the District Court and upheld through various appeals, including the Zurich Court of Appeals. The applicants challenged the court's requirements for process assurances and later sought a revision of a Supreme Court decision regarding their earlier complaints, asserting the involvement of biased judges. The Supreme Court ultimately found the revision request unmeritorious, declined to consider the bias claim, and ruled that the new evidence presented was not relevant to the prior decision, thereby dismissing the revision and ruling that the applicants would bear the legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 58 Abs. 1 BGG, Art. 58 Abs. 2 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtors' Motion for Revision and Judicial Recusal Dismissed: The applicants challenged the court's requirements for process assurances and later sought a revision of a Supreme Court decision regarding their earlier complaints, asserting the involvement of biased judges. The Supreme Court ultimately found the revision request unmeritorious, declined to consider the bias claim, and ruled that the new evidence presented was not relevant to the prior decision, thereby dismissing the revision and ruling that the applicants would bear the legal costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ausstandsbegehren Beschwerdelegitimation richterliche Unparteilichkeit Widerruf der Konkurseröffnung gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for the waiver of court fees (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed because the revision request was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court fees were imposed on the applicants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_12/2011

Urteil vom 4. Januar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Gesuchsteller,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. April 2011 (4A_55/2011),

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich die von den Gesuchstellern im Jahre 2002 gegen den Gesuchsgegner erhobene Klage mit Urteil vom 15. August 2007 abwies;

dass die Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons Zürich gelangten, das mit Beschluss vom 19. August 2009 die ihnen angesetzte Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge im Sinne einer einmaligen, nicht mehr erstreckbaren Notfrist bis 2. Oktober 2009 erstreckte und der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 91'500.-- bzw. Fr. 13'000.-- mit der Androhung ansetzte, dass bei Säumnis nicht auf die Berufung eingetreten werde;

dass die Gesuchsteller diesen Beschluss mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfochten;

dass der in diesem Verfahren gestellte Sistierungsantrag der Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. September 2009 abgewiesen wurde und den Gesuchstellern Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von insgesamt Fr. 6'700.-- angesetzt wurde;

dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Dezember 2010 die Einsprache der Gesuchsteller gegen die Präsidialverfügung vom 30. September 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb, deren Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat, und den Gesuchstellern neue Fristen von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um die erwähnten Prozesskautionen zu zahlen;

dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht im Zusammenhang mit den Entscheiden des Obergerichts und des Kassationsgerichts sechs Rechtsschriften einreichten (vom 22. und 27. Januar, 1. Februar sowie 5., 6. und 27. März 2011), in denen sie erklärten, Beschwerde gegen diese Entscheide einzureichen und Revision gegen frühere Entscheide des Bundesgerichts in der gleichen Sache;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. April 2011 (4A_55/2011) die Beschwerde und das Revisionsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 25. Mai 2011 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 4A_55/2011 vom 13. April 2011 "gemäss Art. 121 ff. BGG " aufgrund "diverser Noven gem. 99 BGG" zu verlangen;

dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht am 15. Juni 2011 eine zweite Rechtsschrift einreichten, in der sie auf weitere Noven hinwiesen;

dass sie in der ersten Rechtsschrift insbesondere vorbrachten, die Mitglieder des Bundesgerichts, die an den früheren sie betreffenden Entscheiden mitgewirkt haben, seien befangen und müssten in den Ausstand treten;

dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);

dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;

dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;

dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist ( Art. 58 Abs. 2 BGG );

dass der von den Gesuchstellern sinngemäss angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG insbesondere voraussetzt, dass die im Gesuch erwähnten Tatsachen für den angefochtenen Entscheid des Bundesgerichts erheblich sind;

dass alle von den Gesuchstellern aufgezählten "Noven" für den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 2011 (4A_55/2011) unerheblich sind;

dass aus diesen Gründen das Revisionsgesuch abzuweisen ist;

dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin