Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_11/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Request in Debt Enforcement Case Lacking Statutory Grounds

Geschäftsnummer 4F_11/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Am 28. Januar 2025 erteilte der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen der Gesuchsgegnerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 130.--. Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab, soweit er darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4D_38/2025 vom 2. April 2025 im vereinfachten Verfahren nach

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 61 BGG, Art. 123 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 127 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Request in Debt Enforcement Case Lacking Statutory Grounds: In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_17/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.2 mit Hinweis).

Schlagwörter

KI-generiert
Revision Betreibungsbegehren Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Verfassungsänderung Verfahrensverletzungen unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 127 BGG

Cited in the reasoning as the basis for not proceeding with an exchange of written statements (Schriftenwechsel) due to insufficient grounds for revision, although the decision to not enter upon the matter is based on other grounds (Art. 42 BGG implied in the reasoning, leading to non-admission).

Art. 61 BGG

Cited in the reasoning regarding the finality of the previous judgment, but not explicitly in the final orders.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The provision used to reject the request for legal aid because the revision petition appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision imposing court costs on the applicant because the revision was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The provision used to deny the opposing party an indemnity, as this party incurred no compensable effort.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_11/2025

Urteil vom 24. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Politische Gemeinde B.________,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_38/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. April 2025.

Sachverhalt:

A. Am 28. Januar 2025 erteilte der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen der Gesuchsgegnerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 130.--. Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab, soweit er darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4D_38/2025 vom 2. April 2025 im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

auf die Beschwerde nicht ein.

B. Mit Eingabe vom 15. April 2025 erhebt der Gesuchsteller dagegen eine "Aufsichtsbeschwerde mit Wiedererwägungsantrag gemäss

Art. 121 ff. BGG

". Die Eingabe wurde vom Bundesgericht als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. April 2025 entgegen genommen. Am 19. April 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis

Art. 123 BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (

BGE 149 III 93

E. 1.1;

147 III 238

E. 1.1).

1.2.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl.

BGE 147 III 238

E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG

).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_17/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.2 mit Hinweis).

2. Die Eingabe des Gesuchstellers genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er erklärt im Wesentlichen, dass das Bundesgerichtsurteil vom 2. April 2025 erhebliche Verfahrensmängel aufweise und insbesondere verschiedene verfassungsmässige Rechte verletze. Der Gesuchsteller beruft sich hingegen nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 -

Art. 123 BGG

, geschweige denn zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Erwägung 1.2). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (

Art. 127 BGG

) - nicht einzutreten ist.

3. Der Gesuchsteller verlangt den Erlass der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren. Ein Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten ist im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen, wie dem Gesuchsteller aus früheren Verfahren bekannt ist (etwa Urteil 1F_2/2025 vom 6. März 2025 E. 5). Es ist jedoch möglich, dass der Finanzdienst des Bundesgerichts im Einzelfall auf die weitere Einforderung verzichtet. Für entsprechende Anliegen hat sich der Gesuchsteller dabei an diesen Dienst zu wenden.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

), wobei dem geringen Aufwand durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird. Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.