Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_10/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Petition for Restoration of Appeal Deadline

Geschäftsnummer 4F_10/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich Cantonal Court relating to employment contract issues, seeking an extension for submitting a supplementary complaint. The complainant argued for the restoration of the submission deadline, citing circumstances such as having to prepare the document without legal assistance and managing it alongside work and daily responsibilities, which allegedly hindered timely submission. However, the initial complaint was dismissed due to insufficient reasoning and untimely submission of additional materials. Consequently, the request for deadline restoration and for free legal aid was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 61 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 49 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Petition for Restoration of Appeal Deadline: The complainant argued for the restoration of the submission deadline, citing circumstances such as having to prepare the document without legal assistance and managing it alongside work and daily responsibilities, which allegedly hindered timely submission. However, the initial complaint was dismissed due to insufficient reasoning and untimely submission of additional materials. Consequently, the request for deadline restoration and for free legal aid was also denied.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag unentgeltliche Rechtspflege Wiederherstellung der versäumten Frist Beschwerdelegitimation Klagefrist gesetzliche Grenzen Petitionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the request for reinstatement of the deadline was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny an award of party compensation to the opposing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

4A_251/2024 (2024-07-15)
Landlord's Termination Valid Despite Void Purchase Option Reliance
«…Wiederherstellung ein nicht fristgerechtes Handeln und damit Säumnis voraus (Urteile 2F_9/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.2; 4F_10/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2; vgl. für den Zivilprozess MARTIN TANNER, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art.…»
2F_21/2022 (2022-05-11)
Dog Population Enforcement vs. Late Appeal Revision Refusal
«…2 BGG ) und behauptet auch nicht, sie sei unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln (vgl. Urteile 4F_10/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.1; 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 2.1; 9F_4/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2). Auf ein (sinngemäss…»
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«…érences citées), que la jurisprudence en matière de restitution de délai est particulièrement restrictive (arrêt du TF 4F_10/2021 du 18 mai 2021 consid. 2.2 ; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgerich…»
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«…érences citées), que la jurisprudence en matière de restitution de délai est particulièrement restrictive (arrêt du TF 4F_10/2021 du 18 mai 2021 consid. 2.2 ; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgerich…»
A-144/2022 (2022-03-08)
Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Fee
«…érences citées), que la jurisprudence en matière de restitution de délai est particulièrement restrictive (arrêt du TF 4F_10/2021 du 18 mai 2021 consid. 2.2 ; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgerich…»
B-2198/2021 (2021-07-27)
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«…formelle Voraussetzung). 3.2. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist sehr restriktiv (Urteile des BGer 4F_10/2021vom 18. Mai 2021, E. 2.2; 2C_725/2009 vom 27. April 2010, E. 2.3; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, P…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_10/2021

Urteil vom 18. Mai 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Bezirksgericht Meilen,

Arbeitsgericht,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege; Fristwiederherstellung,

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung im Verfahren 4A_176/2021 (RA200017-O/U).

Erwägungen:

1. A.________ (Gesuchstellerin) erklärte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. März 2021 (Postaufgabe: 19. März 2021), gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2021 Beschwerde erheben zu wollen und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines Rechtsbeistands.

Mit Eingabe vom 23. März 2021 (Postaufgabe: 26. März 2021) reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine Beschwerdeergänzung ein.

Mit Urteil 4A_176/2021 vom 29. März 2021 trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wies es ab. Das Bundesgericht wies in der Urteilsbegründung unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdefrist am 25. März 2021 endete, weshalb die vom 23. März 2021 datierende, der Schweizerischen Post jedoch erst am 26. März 2021 übergebene Beschwerdeergänzung verspätet erfolgt sei und daher unbeachtet zu bleiben habe (E. 2.2).

Mit Eingabe vom 28. April 2021 (Postaufgabe: 5. Mai 2021) ersucht die Gesuchstellerin um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung. Sie macht geltend, sie habe die Beschwerdeergänzung ohne einen Rechtsbeistand verfassen müssen; dazu komme, dass sie diese neben ihrer Arbeit und ihren Alltagspflichten habe erstellen müssen. Diese Umstände hätten sie unverschuldeterweise abgehalten, in Bezug auf die Ergänzung der Beschwerde fristgerecht zu handeln.

2.

2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann ein Urteil nicht frei in Wiedererwägung ziehen; es kann im Rahmen einer Revision darauf zurückkommen, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) geltend gemacht wird. Ebenso kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn eine Partei (durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung; Art. 49 BGG ) unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so ist das Urteil aufzuheben ( Art. 50 Abs. 2 BGG ).

2.2. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. War die gesuchstellende Person wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; 5G_2/2016 vom 20. Mai 2016 E. 1.2; 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.4).

3. Die Gesuchstellerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass sie unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, ihre Beschwerdeergänzung innert der gesetzlichen Beschwerdefrist einzureichen. Wie im Urteil 4A_176/2021 vom 29. März 2021 erwähnt, lief die Beschwerdefrist am 25. März 2021 ab. Ein entschuldbarer Grund, der es der Gesuchstellerin verunmöglicht hätte, die - vom 23. März 2021 datierende - Beschwerdeergänzung bereits am 25. März 2021 anstatt erst einen Tag später einzureichen, ist aufgrund des Gesuchs nicht ersichtlich.

4. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, weil das Fristwiederherstellungsgesuch von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann