Claimant's Request for Revision of Employment Judgment Denied Due to Untimeliness and Lack of Merit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertdes Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Juli 2024 (4A_338/2024 [Urteil 1B 23 54/1U 23 10]). Mit Urteil 4A_338/2024 vom 23. Juli 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. April 2024 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 121 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 121 lit. d BGG; Claimant's Request for Revision of Employment Judgment Denied Due to Untimeliness and Lack of Merit: Juli 2024 (4A_338/2024 [Urteil 1B 23 54/1U 23 10]). Mit Urteil 4A_338/2024 vom 23. Juli 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. April 2024 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning regarding the preceding decision (Urteil 4A_338/2024) which dismissed the appeal, indicating the initial procedural outcome, although the current decision is based on the inadmissibility of the revision request.
Cited generally regarding the mandatory grounds for revision proceedings.
Cited generally regarding the mandatory grounds for revision proceedings.
Cited generally regarding the possible grounds to reopen a final judgment of the Federal Supreme Court.
This provision was cited as one of the grounds for revision considered but ultimately deemed untimely.
This provision was cited as one of the grounds for revision considered but ultimately deemed untimely.
Cited as a potential ground for revision examined by the court.
This provision was cited as a potential ground for revision that the applicant relied upon.
This provision was cited as the ground for revision relied upon in the supplementary submission.
Cited in relation to the deadline for submitting a revision request based on Art. 121 BGG, which was missed.
Cited in relation to the deadline for submitting a revision request based on Art. 123 Abs. 1 BGG, which was not met due to insufficient justification.
Cited to state the formal requirements for submissions to the Federal Supreme Court, which the revision request failed to meet.
Cited in the reasoning regarding the date of deemed service of the previous decision, affecting the deadline calculation for the revision.
Cited in the reasoning regarding the expiry date of the deadline for submission.
Cited to explain that the prior Federal Supreme Court judgment had become legally final.
Applied to dismiss the request for the granting of legal aid because the revision application was hopeless from the outset.
Applied to order the applicant to pay the court costs.
Applied to deny the opposing party reimbursement of party costs as they incurred no compensable expense.
Cited in the context of the applicant receiving a document via a data protection request, which they then tried to use as new evidence under Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_1/2025
Urteil vom 28. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Juli 2024 (4A_338/2024 [Urteil 1B 23 54/1U 23 10]).
Erwägungen:
1.
1.1.
Mit Urteil 4A_338/2024 vom 23. Juli 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. April 2024 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht ein. Gleichzeitig wies es den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab.
1.2.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2025 (Postaufgabe 5. Januar 2025) beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_338/2024 vom 23. Juli 2024. Zudem ersucht er darum, es sei ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Am 9. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe mit Beilage ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (
Art. 61 BGG
). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den
Art. 121 - 123 BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (
BGE 149 III 93
E. 1.1;
147 III 238
E. 1.1).
2.2.
Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In einem Gesuch um Revision oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (
Art. 121 ff. BGG
) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteile 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.1; 4F_14/2024 vom 24. Mai 2024 E. 3 mit Hinweisen).
3. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf die Revisionsgründe von
Art. 121 Abs. 1 lit. c und d BGG
.
3.1.
3.1.1.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (
Art. 121 Abs. 1 lit. c BGG
). Die Revision kann nach
Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG
auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (zit. Urteil 4F_27/2024 E. 2.2; Urteile 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in
BGE 149 III 93
). Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts. Der Revisionsgrund von
Art. 121 lit. d BGG
ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Die Revision dient auch nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (
BGE 122 II 17
E. 3) oder in der ursprünglichen Beschwerdeschrift Verpasstes nachzuholen (zit. Urteile 4F_27/2024 E. 2.2; 4F_2/2024 E. 2.2; Urteile 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 1.3; 4F_7/2021 vom 5. Mai 2021 E. 1.1).
3.1.2.
Das Revisionsgesuch wegen Verfahrensverletzungen im Sinne von
Art. 121 BGG
ist gemäss
Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG
innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
3.2.
Die vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde dem Gesuchsteller als eingeschriebene Gerichtsurkunde am 9. August 2024 zur Abholung avisiert, in der Folge bei der Poststelle nicht abgeholt und dem Bundesgericht retourniert. Das angefochtene Urteil gilt nach
Art. 44 Abs. 2 BGG
als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit als am 16. August 2024 zugestellt. Damit ist die 30-tägige Frist am 16. September 2024 abgelaufen (
Art. 44 Abs. 1 und
Art. 45 Abs. 1 BGG
). Das Revisionsgesuch vom 5. Januar 2025 ist damit hinsichtlich der Revisionsgründe gemäss
Art. 121 Abs. 1 lit. c und d BGG
verspätet, womit nicht darauf einzutreten ist.
3.3.
Ohnehin sind die Vorbringen des Gesuchstellers inhaltlich auch nicht stichhaltig und genügen den Anforderungen an eine hinreichende Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Er bringt vor, das Bundesgericht habe es unterlassen, seine Rüge der Diskriminierung zu beurteilen und habe wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, die in den Akten enthalten gewesen seien. Er nennt dabei verschiedene Beweismittel, die das Bundesgericht anders hätte würdigen sollen und wiederholt wesentliche Teile der bereits in der Beschwerde vorgetragenen Begründung. Der Gesuchsteller übersieht, dass das Bundesgericht die Vorbringen seiner Beschwerde nicht unberücksichtigt gelassen hat, sondern diese als offensichtlich nicht hinreichend begründet erachtete. Indem der Gesuchsteller diese Vorbringen in seinem Revisionsgesuch einmal mehr vorträgt, verkennt er, dass die Revision nicht dazu dient, die Beschwerdebegründung einer erneuten Prüfung zu unterziehen oder eine in der ursprünglichen Beschwerdeschrift verpasste rechtsgenügliche Begründung nachzureichen.
4. Der Gesuchsteller beruft sich sodann auf den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 1 BGG
.
4.1.
4.1.1.
Nach
Art. 123 Abs. 1 BGG
kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
4.1.2.
Das Revisionsgesuch hinsichtlich dieses Revisionsgrundes ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens einzureichen (
Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG
). Die Frist läuft ab Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung, wenn eine solche möglich ist, andernfalls ist die Kenntnis der strafbaren Handlung, die Möglichkeit des Beweises derselben und die Unmöglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es ist Sache des Gesuchstellers, die für die Prüfung der Einhaltung der Frist nach
Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG
nötigen Umstände in das Verfahren einzuführen (zit. Urteile 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.2; 4F_10/2020 E. 2.1).
4.2.
Der Gesuchsteller macht geltend, er habe Strafanzeige gegen das Arbeitsgericht wegen Vorlage eines fehlerhaften Protokolls erstattet und leitet daraus ab, dies sei für das angefochtene Urteil von Bedeutung, da sich das Kantonsgericht und das Bundesgericht in ihren Entscheidungen auf dieses fehlerhafte Protokoll gestützt hätten. Diese knappen Ausführungen lassen jegliche Zeitangaben vermissen, womit sich die Fristwahrung mangels hinreichender Begründung gar nicht beurteilen lässt. Für das Strafverfahren gestützt auf die behauptete Strafanzeige liefert der Gesuchsteller auch keinerlei Belege. Wenn dieses noch laufen würde, wäre das Revisionsbegehren verfrüht (zit. Urteil 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.5.1). Der Gesuchsteller begründet auch nicht, dass die Durchführung eines solchen unmöglich sei oder wann er von der behaupteten strafbaren Handlung Kenntnis erhalten habe. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen auch mit Blick auf die Fristwahrung gemäss des Revisionsgrundes nach
Art. 123 Abs. 1 BGG
nicht zu genügen.
4.3.
Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Gesuchstellers zum Vorliegen dieses Revisionsgrundes auch inhaltlich den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht entsprechen. Er führt nicht hinreichend aus, worin die angeblich strafbare Handlung hinsichtlich der " Vorlage eines fehlerhaften Protokolls " liegen soll und inwiefern dadurch das bundesrechtliche Urteil hätte beeinflusst werden können, zumal das Bundesgericht wegen offensichtlich unzureichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Inwiefern " die übliche Rechtspraxis " und " die Umstände " es vorliegend rechtfertigen würden, das angefochtene Urteil aufzuheben, begründet der Gesuchsteller ebenfalls offensichtlich unzureichend.
5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner ergänzenden Eingabe vom 9. Januar 2025 den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
vor.
5.1.
Nach
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
kann die Revision in Zivilsachen verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
5.2.
Der Gesuchsteller stützt sich als neues Beweismittel auf einen von der Gesuchsgegnerin ausgefüllten Fragebogen der Arbeitslosenversicherung betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Diesen hat er gemäss Schreiben der Gesuchsgegnerin am 8. Januar 2025 gestützt auf sein Auskunftsbegehren gemäss
Art. 25 DSG
vom 20. November 2024 erhalten. Der Gesuchsteller legt nicht in einer den Begründungsanforderungen entsprechenden Weise hinreichend dar, inwiefern es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, dieses Beweismittel bereits im früheren Verfahren rechtzeitig einzubringen. Er verweist einzig darauf, dass das Arbeitsgericht und die Vorinstanz " die Beweise rhebung untersagt" hätten. Was er damit meint, bleibt gänzlich unklar. Insoweit mangelt es dem Revisionsgesuch auch an einer hinreichenden Begründung hinsichtlich des Revisionsgrundes gemäss
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
. Ohnehin datiert das eingereichte Dokument vom 8. Januar 2025, mithin nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2024 und ist demnach von
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
nicht erfasst.
6. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
7. Der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (vgl.
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Die Gesuchsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst