Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4F_1/2007 KI-generiert

Limited Partnership Dissolution and Revision of Judgment

Geschäftsnummer 4F_1/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a petitioner requested the dissolution of a limited partnership, arguing for the liquidation of a related property and artwork. The commercial court dismissed the claim, leading the petitioner to appeal to the federal court, which also rejected the appeal. Subsequently, the petitioner sought a revision of the federal court's decision, claiming that his legal arguments regarding an issue of "fake insurance" were not addressed and that new evidence had emerged that could alter the outcome. The petitioner contended that the revision was warranted due to alleged procedural errors and the court's oversight of significant facts, including the nature of the relationship between internal partners and a related association. However, the court concluded that the reasons provided for the revision did not meet the legal criteria for reconsideration of its original judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 136 lit. c OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 126 BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; Limited Partnership Dissolution and Revision of Judgment: The commercial court dismissed the claim, leading the petitioner to appeal to the federal court, which also rejected the appeal. Subsequently, the petitioner sought a revision of the federal court's decision, claiming that his legal arguments regarding an issue of "fake insurance" were not addressed and that new evidence had emerged that could alter the outcome. The petitioner contended that the revision was warranted due to alleged procedural errors and the court's oversight of significant facts, including the nature of the relationship between internal partners and a related association. However, the court concluded that the reasons provided for the revision did not meet the legal criteria for reconsideration of its original judgment.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Kommanditgesellschaft verspätete Beweismittel Sachverhaltsirrtum Gesellschafter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (point 8) to confirm that since no ground for revision exists, the previous decision is not overturned and a new decision is not rendered.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (point 9) regarding the consideration for setting the court fee amount.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to pay the court fee because the revision application was dismissed.

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«…012 E. 2.3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (zit. Urteil 2F_20/2012 E. 2.1; vgl. Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). 1.2. Der Gesuchsteller führt aus, das Bundesgericht anerkenne in Erwägung 2.2, dass die Ges…»
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«…012 E. 2.3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (zit. Urteil 2F_20/2012 E. 2.1; vgl. Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dem Bundesgericht sei in Bezug auf das Entsc…»
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«…der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. die Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). Das Revisionsgesuch kann nicht dazu führen, dass ein strittiger bundesgerichtlicher Entschei…»
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«…Art. 121 lit. d BGG . Das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge bildet somit keinen Revisionsgrund (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1 mit Hinweis). 2.2. Der (Eventual-) Antrag der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde vor Bundesg…»
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«…Page 3 D-2419/2017 4F_1/2007 du 13 mars 2007 consid. 7 ; PIERRE FERRARI, Commentaire de la LTF, 2ème éd. 2014, art. 123 LTF n° 14 ss, p. 140 ss), q…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4F_1/2007 /len

Urteil vom 13. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

X.________,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan,

Handelsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4C.249/2006 (vom 13.11.06),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die X.________ wurde am 1. Oktober 1940 von B.________, dem Gründer der "W.________" unter dem Namen "B.B.________" als Kommanditgesellschaft gegründet. Ihr Zweck besteht in der Verwaltung und Nutzung eigener Liegenschaften, insbesondere der Liegenschaft Y.________ sowie der Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte.

1.1 A.________ (Gesuchsteller) ist ein Grossneffe von B.________. Er beantragte dem Handelsgericht des Kantons Zürich am 14. September 2005, die Kommanditgesellschaft X.________ aufzulösen und die damit in Zusammenhang stehende Liegenschaft in Zürich inkl. Skulptur liquidieren zu lassen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 1. Juni 2006 ab. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Berufung des Gesuchstellers mit Urteil vom 13. November 2006 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Gesuchsteller nahm das begründete Urteil am 11. Dezember 2006 in Empfang.

1.2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2007, die der schweizerischen Post am 23. Januar 2007 übergeben wurde, begehrt der Gesuchsteller die Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 13. November 2006. Er beruft sich auf Art. 136 lit. c OG bzw. 121 lit. c BGG und rügt, das Bundesgericht habe seine Teil-Rüge "Scheinversicherung" unbeurteilt gelassen. Gestützt auf Art. 137 lit. b OG bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt er die Revision mit der Begründung, er habe nachträglich das Protokoll über die Gründungsversammlung des Vereins S.________ vom 17. Oktober 1988 gefunden. Unter Berufung auf Art. 136 lit. d und 137 lit. b OG bzw. Art. 121 lit. d und 123 Abs. 2 lit. a BGG rügt er, das Bundesgericht sei einem offensichtlichen Versehen unterlegen mit der Feststellung, die internen Kommanditäre hätten sich zum Verein S.________ zusammengeschlossen. Schliesslich bringt er gestützt auf Art. 136 lit. c-d und 137 lit. b OG bzw. Art. 121 lit. c-d und 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, das Bundesgericht habe sein Begehren auf Übernahme der Liegenschaft Y.________ inklusive Skulptur zu Unrecht als neu und unzulässig qualifiziert. Er ersucht aus diesen Gründen um Neubeurteilung seiner mit Berufung vorgebrachten Rügen.

2. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Die Beschwerdeverfahren sind im 4. Kapitel geregelt (Art. 90 bis 112 BGG), die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im 5. Kapitel (Art. 113 bis 119 BGG). Revision, Erläuterung und Berichtigung sind systematisch nach der Klage (6. Kapitel) in den Art. 121 ff. BGG in einem 7. Kapitel geordnet. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Gutheissung zur Aufhebung eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesgerichts und zur nochmaligen Beurteilung der Angelegenheit führt, wobei das BGG die bewährten Regeln des OG im Wesentlichen übernommen hat (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, in BBl 2001 IV 4202/4352). Da die Revision nicht zu den Beschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 BGG gehört, gilt die dafür vorgesehene Ausnahme nicht. Auf das vorliegende Revisionsgesuch, das nach Inkrafttreten des BGG eingereicht worden ist, findet dieses Gesetz Anwendung.

3. Mit Eingabe vom 2. März 2007 ersucht der Gesuchsteller unter Beilage einer Vorladung des Betreibungsamtes Zollikon gestützt auf Art. 126 BGG um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wobei er keinen konkreten Antrag stellt. Angesichts des heute zu erlassenden Entscheids besteht kein Anlass, von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.

4.

4.1 Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften als der Ausstandsvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Die Frist, die durch die Mitteilung des Entscheids ausgelöst wird, beginnt am folgenden Tag zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Sie steht vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ).

Die vollständige Ausfertigung des Bundesgerichtsurteils vom 13. November 2006 wurde dem Gesuchsteller am 11. Dezember 2006 übergeben. Die Frist von 30 Tagen begann am 12. Dezember 2006 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am 26. Januar 2007. Mit der Postaufgabe vom 23. Januar 2007 ist sie gewahrt.

4.2 Wird die Revision aus anderen Gründen ( Art. 123 BGG ) verlangt, so ist das Gesuch nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen seit deren Entdeckung, jedoch frühestens nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Frist ist vorliegend eingehalten.

5. Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision gemäss Art. 121 BGB unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe sich im Urteil vom 13. November 2006 mit seinen Rügen unter dem Titel "Schein-Versicherung" nicht auseinandergesetzt und damit Art. 121 lit. c BGG verletzt. Ausserdem beruft er sich im Zusammenhang mit seiner Versehensrüge "Neues Begehren betr. Übernahme und Vorkaufsrecht" auf Art. 121 lit. c und d BGG .

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 136 lit. c und d OG , die den genannten Bestimmungen des BGG wörtlich entsprechen, stellt die Begründung eines Begehrens keinen Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG dar und ist eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG . Das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge bildet somit keinen Revisionsgrund (Urteil 2P.110/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2 mit Verweisen, publ. in Pra 2003, Nr. 200, S. 1093). Daran ist auch für Art. 121 lit. c und d BGG festzuhalten.

5.2 Die Vorbringen des Gesuchstellers in der Berufung unter dem Titel "Scheinversicherung und unwahre Angaben" bildeten Teil der Begründung seines Antrages. Es handelt sich dabei nicht um einen einzelnen Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG . Ein Revisionsgrund ist nicht gegeben.

Das Bundesgericht ist im Urteil vom 13. November 2006 auf das Begehren des Gesuchstellers nicht eingetreten, es sei ihm zu erlauben, die Liegenschaft inkl. Skulptur zu einem Betrag von Fr. 64'658'373.-- zu übernehmen, weil dieses Begehren über die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge hinausging. Die materiellrechtliche Beurteilung wurde aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt und es blieben nicht einzelne Anträge versehentlich unbeurteilt. Der Gesuchsteller kritisiert richtig besehen die rechtlichen Erwägungen. Die Revision ist aber nicht zulässig, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweise Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und anderes mehr) zu korrigieren (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, N. 4 zu Art. 136 OG , S. 16 f.). Der angerufene Revisionsgrund liegt nicht vor.

6. Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann wie erwähnt die Revision nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller beruft sich auf diesen Revisionsgrund im Zusammenhang mit der Rüge, das Bundesgericht sei einem Versehen erlegen mit der Formulierung: "Die internen Kommanditäre haben sich zum Verein S.________ zusammengeschlossen".

6.1 Das Bundesgericht hat in Auslegung des gleich lautenden Art. 136 lit. d OG festgehalten, dass ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat; wenn jedoch die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde, liegt kein Versehen vor, sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann ( BGE 115 II 399 ). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären ( BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.). Es besteht kein Grund, Art. 121 lit. d BGG nicht in gleicher Weise wie den entsprechenden Art. 136 lit. d OG auszulegen.

6.2 Der Gesuchsteller wendet sich gegen die Formulierung im Urteil vom 13. November 2006 und leitet daraus ab, das Bundesgericht habe angenommen, es hätten sich sämtliche internen Kommanditäre zum Verein S.________ zusammengeschlossen, was nicht zutreffe und was seiner Ansicht nach zu einem Fehlverständnis der Gesellschaftsstruktur führte. Der Gesuchsteller legt Wert darauf, dass der Verein S.________ die Kommanditanteile der internen Kommanditäre fiduziarisch hält und diese Anteile vertritt (ohne dass die Kommanditäre Vereinsmitglieder sein müssen), während die Kommanditäre selbst durch "ihre" Komplementäre vertreten würden. Der Gesuchsteller hält dafür, das Bundesgericht habe aus diesem Grund verkannt, dass er als interner Kommanditär Gesellschafter sei. Die falsche Interpretation gebe nun dem Komplementär (der seit 2006 Präsident des Vereins S.________ sei) zusammen mit der Komplementärin den Ansporn, die zur Liegenschaft Y.________ gehörende Skulptur zu verkaufen.

6.3 Den Vorbringen im Revisionsgesuch ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Gesuchsteller die relevierten Tatsachen für erheblich hält und insbesondere annimmt, der Entscheid vom 13. November 2006 wäre zu seinen Gunsten anders ausgefallen, wenn ausdrücklich festgestellt worden wäre, dass er seinen Kommanditanteil dem Verein S.________ bloss treuhänderisch zur Vertretung in der Gesellschaft übergeben habe, ohne selbst Vereinsmitglied zu sein. Im Urteil vom 13. November 2006 sind die vom Gesuchsteller für eine Auflösung der Kommanditgesellschaft X.________ angeführten Gründe nicht als wichtig im Sinne der massgebenden Gesetzesbestimmungen anerkannt worden, wobei das Bundesgericht im Berufungsverfahren ohnehin an die verbindlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist und neue Vorbringen unzulässig sind. Der Gesuchsteller betont zwar, das Urteil vom 13. November 2006 wäre bei richtiger Wahrnehmung des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags und der Statuten des Vereins S.________ anders ausgefallen. Es ist aber nicht erkennbar, wie sich die ausdrückliche Beachtung des Umstands auf das Urteil hätte auswirken können, dass nicht sämtliche "internen" Kommanditäre, die ihre Anteile fiduziarisch durch den Verein S.________ vertreten lassen, auch Mitglieder dieses Vereins sind.

7. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision unter anderem in Zivilsachen verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

7.1 Der entsprechende Revisionsgrund war vor Inkrafttreten des BGG in Art. 137 lit. b OG geregelt. Danach galten als "neu" Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, die jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind ( BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293; 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205). Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG .

7.2 Der Gesuchsteller legt ein Exemplar des "Protokoll über die Gründungsversammlung des Vereins S.________" vom 17. Oktober 1988 ein, das mit dem Stempel des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 14. Dezember 1988 versehen ist. Er beruft sich auf Traktandum 3 dieses Protokolls zum Beweis seiner Behauptung, dass die Mitglieder des Vereinsvorstandes kollektiv zu zweien zeichnen. Zur Voraussetzung, dass er dieses Protokoll "im früheren Verfahren nicht beibringen konnte", führt der Gesuchsteller nur aus, er sei zufällig beim Durchsuchen von Akten in seinem Elternhaus auf das Dokument gestossen, das ihm zuvor unbekannt gewesen sei. Dies genügt nicht zum Nachweis, dass dem Gesuchsteller trotz aller Sorgfalt nicht möglich war, das - wie er selbst darlegt mit dem Stempel des Handelsregisteramtes versehene - Dokument rechtzeitig zu finden und einzureichen. Das Bundesgericht hätte zudem dieses Novum im Berufungsverfahren, das zum Urteil vom 13. November 2006 führte, nicht mehr berücksichtigen können ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ). Es ist daher für die Revision dieses Urteils auch nicht erheblich.

8. Die Gründe, welche der Gesuchsteller für die Revision des Urteils vom 13. November 2006 anführt, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 121 lit. c und d BGG und von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Da kein Revisionsgrund vorliegt, ist der Entscheid vom 13. November 2006 nicht aufzuheben und es ist nicht neu zu entscheiden ( Art. 128 Abs. 1 BGG ). Die vom Gesuchsteller in der Berufung vom 13. Juli 2006 erhobenen Rügen sind nicht neu zu beurteilen.

9. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, womit die Gerichtsgebühr dem Gesuchsteller zu auferlegen ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Streitwert, nach dem sich die Bemessung der Gebühr grundsätzlich richtet, ist mit mindestens 50 Millionen Franken sehr hoch. Immerhin kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden, dass der Aufwand für die Beurteilung des offensichtlich unbegründeten Gesuchs relativ gering ausgefallen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, sind der Gegenpartei keine zu ersetzenden Kosten erwachsen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: