Legal Aid Denial Appeal Review Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning the request for free legal aid, an individual submitted an application related to a negative declaration proceeding at a cantonal court, which was rejected on the grounds of inadequate disclosure of financial need. The cantonal court concluded that the applicant had not provided accurate information in the submitted forms and was deemed capable of covering legal costs. The applicant appealed this decision to the cantonal high court, which dismissed the appeal for lack of sufficient justification. Subsequently, the individual sought to escalate the matter to the Federal Tribunal, submitting a complaint that failed to adequately address how their rights were violated by the previous decisions. As a result, the Federal Tribunal determined it would not consider the appeal and found the request for free legal assistance moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Legal Aid Denial Appeal Review Failure: The cantonal court concluded that the applicant had not provided accurate information in the submitted forms and was deemed capable of covering legal costs. The applicant appealed this decision to the cantonal high court, which dismissed the appeal for lack of sufficient justification. Subsequently, the individual sought to escalate the matter to the Federal Tribunal, submitting a complaint that failed to adequately address how their rights were violated by the previous decisions. As a result, the Federal Tribunal determined it would not consider the appeal and found the request for free legal assistance moot.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to manifestly insufficient grounds (offensichtlich unzureichender Begründung).
Waiver of court costs for exceptional reasons in the final order.
Stipulation that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_99/2017
Urteil vom 26. Januar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
Beschwerdegegner
B.________ SA.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 1. Dezember 2017 (BZ 2017 105).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer für ein von ihm beim Kantonsgericht anhängig gemachtes Verfahren betreffend negative Feststellung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, welches der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 abwies, im Wesentlichen mit der Begründung der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner Bedürftigkeit verletzt, die Angaben im eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" seien mutmasslich nicht korrekt und es sei nach dem Kontoauszug des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in der Lage sei, die Gerichtskosten im Verfahren zu decken;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2017 nicht eintrat, da die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet sei;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 erklärte, er erhebe gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 6. Dezember 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegt, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und der B.________ SA schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer