Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_99/2014 KI-generiert

Claimant's Constitutional Appeal on Compensation Dismissed for Lack of Specificity

Geschäftsnummer 4D_99/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by a plaintiff who filed an arrest execution claim for a debt of 43,837.25 Swiss Francs against two defendants. The defendants contested the jurisdiction of the peace court handling the matter, arguing it was not competent to address such summary proceedings. Subsequently, the peace court rejected the plaintiff's claim on these grounds. The plaintiff appealed this decision to the Cantonal Court, which acknowledged a procedural violation by the peace court and ordered a return to the peace court for the appropriate conciliation process. However, the Cantonal Court's ruling on costs and compensation led the plaintiff to further challenge the decision in the Federal Tribunal, seeking a revision of the cost allocation as determined by the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. c ZPO, Art. 279 Abs. 2 SchKG, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Claimant's Constitutional Appeal on Compensation Dismissed for Lack of Specificity: The defendants contested the jurisdiction of the peace court handling the matter, arguing it was not competent to address such summary proceedings. Subsequently, the peace court rejected the plaintiff's claim on these grounds. The plaintiff appealed this decision to the Cantonal Court, which acknowledged a procedural violation by the peace court and ordered a return to the peace court for the appropriate conciliation process. However, the Cantonal Court's ruling on costs and compensation led the plaintiff to further challenge the decision in the Federal Tribunal, seeking a revision of the cost allocation as determined by the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Schuldanerkennungsklage Verfassungsgerichtsbarkeit Verpflichtung zur Geldzahlung Parteianhörung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 319 lit. c ZPO
November 2014 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gut und wies die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an die Friedensrichterin zurück (Dispositiv Ziffer 1).
Art. 279 Abs. 2 SchKG
Bei der angehobenen Prosequierungsklage handle es sich, so das Kantonsgericht, um eine materiellrechtliche Anerkennungsklage nach Art. 279 Abs. 2 SchKG , für die ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei.
Art. 107 Abs. 2 ZPO
Aus Billigkeitsgründen rechtfertige es sich daher, für das Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben (Dispositiv Ziffer 2 Satz 1).
Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO
In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sei daher auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Dispositiv Ziffer 2 Satz 2).
Art. 42 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
Art. 107 Abs. 2 BGG
Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen ( BGE 133 III 489 E.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to order that the court costs be imposed on the appellant because the appeal was dismissed by non-admission.
Art. 68 Abs. 2 BGG
Used to order the appellant to pay a party indemnity to the second group of respondents for the Federal Tribunal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order that the court costs be imposed on the appellant because the appeal was dismissed by non-admission.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the appellant to pay a party indemnity to the second group of respondents for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no indemnity is granted to the first respondent (Friedensrichteramt Münchenstein).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_99/2014

Urteil vom 30. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Reto Forrer,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Friedensrichteramt Münchenstein,

2. B.B.________ und C.B.________,

vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Parteikosten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. November 2014.

Sachverhalt:

A. Am 3. Oktober 2014 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt Münchenstein (Beschwerdegegner 1) eine Arrestprosequierungsklage für eine Forderung von Fr. 43'837.25 gegen B.B.________ und C.B.________ (Beklagte, Beschwerdegegner 2) ein. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 an die zuständige Friedensrichterin beantragten die Beklagten, auf die Arrestprosequierungsklage sei nicht einzutreten; das Friedensrichteramt sei für Arrestprosequierungsklagen nicht zuständig, da es sich um ein Summarverfahren handle. Die Friedensrichterin sandte dem Kläger daraufhin die Unterlagen mit einem als "Arrestprosequierungsklage vom 03. Oktober 2014 - Nichteintreten" betitelten Schreiben vom 22. Oktober 2014 zurück, da das Friedensrichteramt nicht zuständig sei.

B. Mit Entscheid vom 25. November 2014 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gut und wies die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an die Friedensrichterin zurück (Dispositiv Ziffer 1). Bei der angehobenen Prosequierungsklage handle es sich, so das Kantonsgericht, um eine materiellrechtliche Anerkennungsklage nach Art. 279 Abs. 2 SchKG , für die ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei.

Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen hielt das Kantonsgericht fest, die Rechtsverweigerung der Friedensrichterin habe das Beschwerdeverfahren verursacht. Aus Billigkeitsgründen rechtfertige es sich daher, für das Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben (Dispositiv Ziffer 2 Satz 1). Da die Friedensrichterin den Fall nicht anhand genommen habe, scheine es nicht angebracht, den Beklagten eine Parteientschädigung aufzuerlegen, liege der Fehler doch bei der Friedensrichterin. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sei daher auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Dispositiv Ziffer 2 Satz 2).

C. Der Kläger erhob gegen diese Parteikostenregelung mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 beim Bundesgericht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:

"1. Der zweite Satz von Ziffer 2. des Urteils des Kantonsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 25. November 2014 (...) sei wegen Willkür aufzuheben, und es sei die Sache zur neuen Entscheidung und zur Festlegung der ausserordentlichen Kosten im Rahmen der eingereichten Honorarnote an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter habe das Bundesgericht diese ausserordentlichen Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers im Rahmen der eingereichten Honorarnote direkt festzulegen und zu verteilen.

3. (...)."

Die Vorinstanz beantragt unter Verzicht auf eine Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch die Beklagten und die Friedensrichterin schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Kläger und die Beklagten haben Replik bzw. Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen ( BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490). Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; 123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a). Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).

1.1. Der Beschwerdeführer stellt in seinem Rechtsbegehren keinen bezifferten Antrag über die Höhe der anbegehrten Parteientschädigung, sondern beantragt lediglich, die Entschädigung sei "im Rahmen der eingereichten Honorarnote direkt festzulegen". Es kann vorliegend offen bleiben, ob er dem Bundesgericht insoweit ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren unterbreitet (vgl. dazu die Urteile 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.2, 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014, 4A_12/2014 vom 6. März 2014 E. 2, 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.2 und 4A_164/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3.2; anders dagegen die Urteile 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 III 24 und 4A_32/2013 vom 29. April 2013 E. 1.2; s. zum Ganzen das Urteil 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.3).

1.2. Zu einem rechtsgenügenden materiellen Antrag gehört jedenfalls, dass im Begehren angegeben wird,

zulasten von wem der beschwerdeführenden Partei welcher Geldbetrag zugesprochen werden soll.

Insoweit lässt sich dem vorliegend gestellten Rechtsbegehren nichts entnehmen. Auch aus der Beschwerdebegründung wird nicht klar, zulasten von wem eine Parteientschädigung in welcher Höhe ausgerichtet werden soll. So führt der Beschwerdeführer auf der einen Seite u.a. aus, die Vertreterin der Beschwerdegegner 2 habe mit ihren falschen Behauptungen in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2014 die Friedensrichterin verunsichert; sie habe damit die "Initialzündung" für die anschliessend notwendig gewordene Rechtsverweigerungsbeschwerde gesetzt. Auf der anderen Seite habe die Friedensrichterin unter Missachtung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers und ohne eigene Abklärung der Rechtslage, die ihr ein Leichtes gewesen wäre, das Schlichtungsverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen. Man könne sich füglich streiten, wer nun den entscheidenden Fehler begangen habe, die Parteivertreterin oder die Friedensrichterin. Aus diesen Vorbringen kann nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegner 2 als auch zulasten der Friedensrichterin (bzw. des Kantons Basel-Landschaft) als gerechtfertigt erachtet, ohne dass sich indessen quantifizieren liesse, in welchem Masse er wen für entschädigungspflichtig hält. Damit fehlt es an einem rechtsgenügenden Beschwerdeantrag.

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dieser hat überdies den Beschwerdegegnern 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer