Debtor's Challenge to Enforcement Blocked by Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 (BEZ.2025.3). Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. und 10. Juni 2025 reichte er weitere Eingaben inkl. Beilagen ein.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Enforcement Blocked by Insufficient Substantiation: Mai 2025 (BEZ.2025.3). Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. und 10. Juni 2025 reichte er weitere Eingaben inkl. Beilagen ein.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to specify that the reasoning for the decision only indicates the ground for inadmissibility, in accordance with the rule for decisions based on Art. 108 BGG.
The appeal was not admitted due to insufficient grounds in the simplified procedure based on this article.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_98/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerisches Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 (BEZ.2025.3).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. und 10. Juni 2025 reichte er weitere Eingaben inkl. Beilagen ein.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2025 wies das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
; BGE 142 III 364
E. 2.4;
140 III 86
E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst