Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_98/2025 KI-generiert

Debtor's Challenge to Enforcement Blocked by Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_98/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 (BEZ.2025.3). Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. und 10. Juni 2025 reichte er weitere Eingaben inkl. Beilagen ein.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Enforcement Blocked by Insufficient Substantiation: Mai 2025 (BEZ.2025.3). Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. und 10. Juni 2025 reichte er weitere Eingaben inkl. Beilagen ein.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungskosten Rechtsvorschlag mangelnder Solvenznachweis verfassungsmässige Anforderung Feststellungsklage vermögensrechtliche Streitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 3 BGG

Cited to specify that the reasoning for the decision only indicates the ground for inadmissibility, in accordance with the rule for decisions based on Art. 108 BGG.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_98/2025

Urteil vom 28. Juli 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Schweizerisches Bundesgericht,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 2025 (BEZ.2025.3).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 7. und 10. Juni 2025 reichte er weitere Eingaben inkl. Beilagen ein.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2025 wies das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

2.

Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

; BGE 142 III 364

E. 2.4;

140 III 86

E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst