Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_98/2008 KI-generiert

Appellant's Eviction Challenge Dismissed for Lack of Substantiation and Inadmissible New Facts

Geschäftsnummer 4D_98/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant challenged a decision by the District Court requiring him to vacate a property he was living in by the end of August 2008. The court had determined that the complainant had no legal right to remain in the property, as it was established that he did not have a rental agreement with the new owners and failed to demonstrate any entitlement to stay. The complainant sought to delay the eviction until June 2009, citing difficulties in finding appropriate housing due to his physical disability. However, the Federal Tribunal noted that the reasons provided by the complainant did not adequately address the lower court's conclusions, and they decided not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 118 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Eviction Challenge Dismissed for Lack of Substantiation and Inadmissible New Facts: The court had determined that the complainant had no legal right to remain in the property, as it was established that he did not have a rental agreement with the new owners and failed to demonstrate any entitlement to stay. The complainant sought to delay the eviction until June 2009, citing difficulties in finding appropriate housing due to his physical disability. However, the Federal Tribunal noted that the reasons provided by the complainant did not adequately address the lower court's conclusions, and they decided not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Ausweisung Wohnungsrecht Ausweisungsverfahren Stockwerkeinheit Gültigkeit der Kündigung ungenügend begründete Rüge Ersatzmieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because its grounds did not meet the requirements for substantiation before the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs under the given circumstances, as stated in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_98/2008 /len

Urteil vom 16. Oktober 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

C.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss

des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 26. August 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. August 2008 angewiesen wurde, die von ihm in Frauenfeld bewohnte Stockwerkeigentumseinheit bis zum 31. August 2008 zu verlassen;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. August 2008 abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei unbestritten geblieben, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch zustehe, im Objekt zu verbleiben, zumal er einem Schreiben der neuen Eigentümer unzweifelhaft habe entnehmen können, dass diese mit ihm kein Mietverhältnis eingehen würden;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss anficht und dem Bundesgericht beantragt, die Ausweisung bis Ende Juni 2009 aufzuschieben, da er auf diesen Zeitpunkt eine seiner körperlichen Behinderung angemessene Mietwohnung gefunden habe, was sehr schwierig gewesen sei, da er voll invalid sei;

dass dies den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen ist und das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben vom 29. September 2008 betreffend die neue Wohnung überdies nach dem angefochtenen Entscheid verfasst wurde, so dass auf die Vorbringen nicht einzugehen ist ( Art. 105 und Art. 118 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. sowie BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.);

dass der Beschwerdeführer behauptet, keinen Mietzins zu bezahlen, weil ihm dieser nicht bekannt gegeben worden sei, sich aber mit der Erwägung der Vorinstanz, es bestehe weder ein Mietvertrag noch ein Anspruch, im Objekt zu verbleiben, in keiner Weise auseinandersetzt;

dass der Eingabe des Beschwerdeführers mithin nicht zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzen soll, weshalb sie den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und nicht darauf einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak