Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_97/2017 KI-generiert

Declaratory Action Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_97/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner filed a complaint seeking the determination that a claim exceeding a specific amount, which had been initiated by the opposing party, did not exist. The initial court did not accept the claim due to the petitioner's failure to pay the required court fees within the set deadline, which had already expired by the time the petitioner submitted a request for free legal representation. The appellate court upheld this decision, concluding that the request had no bearing on the expired deadline. Subsequently, the petitioner sought relief from a higher court, but the submission did not sufficiently articulate any rights that were allegedly violated by the previous rulings, leading to the dismissal of the appeal based on inadequate reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Declaratory Action Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The initial court did not accept the claim due to the petitioner's failure to pay the required court fees within the set deadline, which had already expired by the time the petitioner submitted a request for free legal representation. The appellate court upheld this decision, concluding that the request had no bearing on the expired deadline. Subsequently, the petitioner sought relief from a higher court, but the submission did not sufficiently articulate any rights that were allegedly violated by the previous rulings, leading to the dismissal of the appeal based on inadequate reasoning.

Schlagwörter

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negative Feststellungsklage Kostenvorschuss Betreibungsforderung Verzugskosten gesetzliche Verfahrensfrist Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because of its obviously insufficient grounds, as cited in order no. 1.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide against charging court fees, as stated in order no. 2.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The basis for denying the opposing party compensation as stated in order no. 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_97/2017

Urteil vom 26. Januar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

negative Feststellungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

vom 28. November 2017 (BZ 2017 95).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht auf die Klage des Beschwerdeführers eintrat, mit der jener die Feststellung beantragt hatte, dass eine von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 323.30 nicht bestehe;

dass das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2017 abwies;

dass das Obergericht dazu ausführte, es sei erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein - zunächst vom Erstrichter übersehenes - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst am 28. September 2017 der Post übergeben habe und dieses Gesuch erst in diesem Zeitpunkt habe Wirkung entfalten können, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die unbestrittenermassen bis zum 27. September 2017 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bereits abgelaufen gewesen sei; daran ändere nichts, wenn der Beschwerdeführer vorher telefonisch angekündigt habe, er werde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe damit die Folgen nicht verhindern können, die das Gesetz an die Nichtbeachtung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses knüpfe;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 erklärte, er erhebe gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 6. Dezember 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer