Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_97/2011 KI-generiert

Tenants' Constitutional Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Lease Dispute

Geschäftsnummer 4D_97/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding a rental agreement, where the Regional Court ordered the respondents to pay a sum to the opposing party, which they contested. The decision from the Regional Court was subsequently upheld by the Court of Appeals, leading the respondents to file a complaint with the Federal Court. However, the Federal Court determined that the appeal was inadmissible due to the failure to meet the required dispute value for civil complaints and the lack of substantial constitutional grievances in the claim. As a result, the Federal Court chose not to proceed with the case and decided not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenants' Constitutional Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Lease Dispute: The decision from the Regional Court was subsequently upheld by the Court of Appeals, leading the respondents to file a complaint with the Federal Court. However, the Federal Court determined that the appeal was inadmissible due to the failure to meet the required dispute value for civil complaints and the lack of substantial constitutional grievances in the claim. As a result, the Federal Court chose not to proceed with the case and decided not to impose court costs.

Schlagwörter

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Rechte des Mieters Zivilrechtsstreitigkeit Grundrechte Gültigkeit der Kündigung Zahlungsbefehl Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was manifestly ill-founded/unsubstantiated.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_97/2011

Urteil vom 2. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Fürsprecher Hans Bättig,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

vom 11. November 2011.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. August 2011 dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 2'778.25 nebst Zins zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. November 2011 auf die von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Regionalgerichts eingelegte Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. November 2011 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass gegen die Verfügung des Kantonsgerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführer keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge enthält;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni