Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_96/2025 KI-generiert

Tenant Challenge to Refusal of Eviction Appeal

Geschäftsnummer 4D_96/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 13. März 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Brugg die Beschwerdeführerin unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall, das Mietobjekt in der Liegenschaft (...) innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids zu räumen und zu verlassen.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tenant Challenge to Refusal of Eviction Appeal: Mit Entscheid vom 13. März 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Brugg die Beschwerdeführerin unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall, das Mietobjekt in der Liegenschaft (...) innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids zu räumen und zu verlassen.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Mitmieter Eigentumsrecht Kostenvorschuss Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the opposing parties incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_96/2025

Urteil vom 30. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. B.________ AG,

2. C.________,

3. D.________ AG,

alle drei vertreten durch

E.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. Mai 2025 (ZSU.2025.68 [SZ.2025.6] Art. 70).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. März 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Brugg die Beschwerdeführerin unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall, das Mietobjekt in der Liegenschaft (...) innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids zu räumen und zu verlassen.

Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 13. März 2025 erhobene Beschwerde infolge Nichtzahlung des auferlegten Kostenvorschusses nicht ein.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

2.2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann