Withdrawal of Rent Reduction Claim; Cost Allocation Upheld on Appeal and Constitutional Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the plaintiff filed a lawsuit seeking a reduction in rent due to noise issues in her apartment. Following the plaintiffs' withdrawal of the lawsuit, the regional court dismissed the case, imposing court costs on her and ordering her to compensate the defendant. The plaintiff subsequently appealed this decision to the cantonal court, requesting free legal aid, which was denied. Both the appeal regarding the cost decision and the request for legal assistance were then challenged before the Swiss Federal Tribunal. The tribunal ultimately noted that the appeals did not sufficiently demonstrate a question of fundamental importance and thus would not proceed with them, as they failed to meet the necessary legal requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Withdrawal of Rent Reduction Claim; Cost Allocation Upheld on Appeal and Constitutional Review: Following the plaintiffs' withdrawal of the lawsuit, the regional court dismissed the case, imposing court costs on her and ordering her to compensate the defendant. The plaintiff subsequently appealed this decision to the cantonal court, requesting free legal aid, which was denied. Both the appeal regarding the cost decision and the request for legal assistance were then challenged before the Swiss Federal Tribunal. The tribunal ultimately noted that the appeals did not sufficiently demonstrate a question of fundamental importance and thus would not proceed with them, as they failed to meet the necessary legal requirements for consideration.
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KI-generiertUsed to declare that the appeals cannot be entertained due to insufficient compliance with the reasoning requirements.
Used to decide exceptionally not to levy court costs.
Used to decide that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_96/2017
4D_98/2017
Urteil vom 19. Januar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto T. Annen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenskosten; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung (ZK2 17 31) und das Urteil (ZK2 17 27) des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2017.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 beim Regionalgericht Plessur eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte, mit der sie eine Mietzinsreduktion infolge Hellhörigkeit der Wohnung verlangte;
dass die Beschwerdeführerin ihre Klage mit Schreiben vom 17. Mai 2017 zurückzog;
dass das Regionalgericht Plessur das Verfahren mit Abschreibungsbeschluss vom 19. Juni 2017 infolge Rückzugs als erledigt abschrieb, wobei es die Gerichtskosten von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 962.30 aussergerichtlich zu entschädigen;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden mit Beschwerde anfocht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte;
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass das Kantonsgericht von Graubünden die von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Kostenentscheid vom 19. Juni 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober 2017 abwies, soweit es darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit der Post am 11. Dezember 2017 aufgegebenen Eingaben erklärte, die Verfügung (Verfahren 4D_98/2017) und das Urteil (Verfahren 4D_96/2017) des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Oktober 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerden in den Verfahren 4D_96/2017 und 4D_98/2017, die denselben Rechtsstreit betreffen, gemeinsam beurteilt werden;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG );
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerden im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Oktober 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Entscheiden verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Die Verfahren 4D_96/2017 und 4D_98/2017 werden gemeinsam beurteilt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann